Artikel 64 VO (EU) 2013/1305

Aufgaben der Kommission

Um sicherzustellen, dass im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 317 AEUV gewahrt wird, führt die Kommission die in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgesehenen Maßnahmen und Kontrollen durch.

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