Artikel 65 VO (EU) 2013/1305

Aufgaben der Mitgliedstaaten

(1) Zum wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union erlassen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1306/2013.

(2) Die Mitgliedstaaten benennen für jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums

a)
die Verwaltungsbehörde, die das betreffende Programm verwaltet; hierbei kann es sich um eine staatliche oder eine private Stelle handeln, die auf nationaler oder regionaler Ebene tätig wird, oder um den Mitgliedstaat selbst, wenn er diese Aufgabe durchführt,
b)
die zugelassene Zahlstelle im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,
c)
die bescheinigende Stelle im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen bei jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums sicher, dass das entsprechende Verwaltungs- und Kontrollsystem in einer Weise eingerichtet wurde, dass gewährleistet ist, dass eine klare Zuweisung der Funktionen sowie eine angemessene Trennung zwischen den Funktionen der mit der Verwaltung betrauten Stelle und den Funktionen anderer Stellen erfolgt. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass die Systeme während des gesamten Planungszeitraums wirksam funktionieren.

(4) Die Mitgliedstaaten legen die Aufgaben der Verwaltungsbehörde, der Zahlstelle und der lokalen Aktionsgruppen im Rahmen von LEADER hinsichtlich der Anwendung der Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien und des Projektauswahlverfahrens genau fest.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.