Artikel 66 VO (EU) 2013/1305
Verwaltungsbehörde
(1) Die Verwaltungsbehörde ist verantwortlich dafür, dass das Programm effizient, wirksam und ordnungsgemäß verwaltet und durchgeführt wird, und hat insbesondere
- a)
- sicherzustellen, dass es ein angemessen sicheres elektronisches System gibt, um die für die Zwecke der Begleitung und Bewertung erforderlichen statistischen Informationen über das Programm und seine Durchführung aufzuzeichnen, zu erfassen, zu verwalten und mitzuteilen, insbesondere die Informationen, die für die Feststellung der Fortschritte bei der Verwirklichung der festgelegten Ziele und Prioritäten erforderlich sind;
- b)
- der Kommission bis zum 31. Januar und 31. Oktober jedes Programmjahres sachdienliche Indikatordaten über die zur Finanzierung ausgewählten Vorhaben zu übermitteln, einschließlich der Informationen über Output- und Finanz- Indikatoren;
- c)
-
dafür zu sorgen, dass die Begünstigten und die sonstigen an der Durchführung der Vorhaben beteiligten Stellen
- i)
- über ihre aus der Beihilfegewährung resultierenden Verpflichtungen unterrichtet sind und entweder gesondert über alle das Vorhaben betreffenden Vorgänge Buch führen oder für diese einen geeigneten Buchführungscode verwenden;
- ii)
- sich bewusst sind, dass sie der Verwaltungsbehörde einschlägige Daten zu liefern sowie Aufzeichnungen über die erzielten Erträge und Ergebnisse anzufertigen haben;
- d)
- sicherzustellen, dass die Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dem Bewertungs- und Begleitungssystem entspricht, dieses System zu akzeptieren und es der Kommission vorzulegen;
- e)
- dafür zu sorgen, dass der Bewertungsplan gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingeführt worden ist, dass die Ex-post-Programmbewertung gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 innerhalb der in der genannten Verordnung festgesetzten Fristen durchgeführt wird, dass diese Bewertungen dem Begleitungs- und Bewertungssystem entsprechen und sie dem Begleitausschuss und der Kommission vorzulegen;
- f)
- dem Begleitausschuss die erforderlichen Informationen und Unterlagen zu übermitteln, die es ihm ermöglichen, die Umsetzung des Programms unter Berücksichtigung von dessen spezifischen Zielen und Prioritäten zu begleiten;
- g)
- den jährlichen Zwischenbericht einschließlich der aggregierten Beobachtungstabellen zu erstellen und ihn nach Bestätigung durch den Begleitausschuss der Kommission vorzulegen;
- h)
- sicherzustellen, dass die Zahlstelle vor der Bewilligung der Zahlungen alle notwendigen Auskünfte erhält, und zwar insbesondere über die angewendeten Verfahren und die durchgeführten Kontrollen bei den für eine Finanzierung ausgewählten Vorhaben;
- i)
- die Öffentlichkeitsarbeit für das Programm sicherzustellen, einschließlich durch das nationale Netzwerk für den ländlichen Raum, indem die potenziellen Begünstigten, die Berufsverbände, die Wirtschafts- und Sozialpartner, die Einrichtungen für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die einschlägigen Nichtregierungsorganisationen, einschließlich der Umweltorganisationen, über die durch das Programm gebotenen Möglichkeiten und die Regelungen für die Inanspruchnahme der Fördermittel des Programms, die Begünstigten über den Unionsbeitrag und die allgemeine Öffentlichkeit über die Rolle der Union im Zusammenhang mit dem Programm unterrichtet werden.
(2) Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde kann eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen, einschließlich lokaler Behörden, Stellen für regionale Entwicklung oder Nichtregierungsorganisationen, benennen, um die Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verwalten und durchzuführen.
Wird ein Teil ihrer Aufgaben einer anderen Stelle übertragen, so behält die Verwaltungsbehörde dennoch weiterhin die volle Verantwortung für die Effizienz und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Durchführung dieser Aufgaben. Die Verwaltungsbehörde sorgt für geeignete Bestimmungen, damit die andere Stelle alle erforderlichen Angaben und Informationen für die Durchführung dieser Aufgaben erhält.
(3) Umfasst das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums ein thematisches Teilprogramm gemäß Artikel 7, so kann die Verwaltungsbehörde eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen einschließlich lokaler Behörden, lokaler Aktionsgruppen oder Nichtregierungsorganisationen benennen, um diese Strategie zu verwalten und durchzuführen. Absatz 2 gilt in diesem Fall.
Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die Vorhaben und Ergebnisse dieses thematischen Teilprogramms für die Zwecke des Begleitungs- und Bewertungssystems gemäß Artikel 67 gesondert ausgewiesen werden.
(4) Verfügt ein Mitgliedstaat über mehr als ein Programm, so kann unbeschadet der Aufgaben der Zahlstellen und sonstigen Einrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eine Koordinierungsstelle benannt werden, die für ein einheitliches Vorgehen bei der Verwaltung der Mittel sorgt und die als Bindeglied zwischen der Kommission und den nationalen Verwaltungsbehörden fungiert.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der Informations-und Publizitätsverpflichtungen nach Absatz 1 Buchstabe i.
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