Artikel 7 VO (EU) 2013/1305

Thematische Teilprogramme

(1) Mit dem Ziel, zur Erreichung der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums beizutragen, können die Mitgliedstaaten in ihre Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums thematische Teilprogramme aufnehmen, die besonderen Bedürfnissen gerecht werden. Solche thematischen Teilprogramme können unter anderem betreffen

a)
Junglandwirte;
b)
kleine landwirtschaftliche Betriebe gemäß Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 3;
c)
Berggebiete gemäß Artikel 32 Absatz 2;
d)
kurze Versorgungsketten;
e)
Frauen in ländlichen Gebieten;
f)
Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen sowie biologische Vielfalt.

Anhang IV enthält eine indikative Liste der Maßnahmen und Arten von Vorhaben, die von besonderer Bedeutung für jedes Teilprogramm sind.

(2) Thematische Teilprogramme können auch auf besondere Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Umstrukturierung von Agrarsektoren mit erheblicher Auswirkung auf die Entwicklung eines spezifischen ländlichen Gebiets ausgerichtet sein.

(3) Die in Anhang II festgesetzten Fördersätze können für Vorhaben, die im Rahmen thematischer Teilprogramme gefördert werden und kleine landwirtschaftliche Betriebe, kurze Versorgungsketten, die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Auswirkungen sowie die biologische Vielfalt betreffen, um zusätzliche 10 Prozentpunkte angehoben werden. In Bezug auf Junglandwirte und Berggebiete können die Höchstfördersätze gemäß Anhang II angehoben werden. Der kombinierte Höchstfördersatz darf jedoch 90 % nicht übersteigen.

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