Artikel 8 VO (EU) 2013/1305

Inhalt der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

(1) Zusätzlich zu den Elementen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 umfasst jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums

a)
die Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;
b)
eine SWOT-Analyse der Situation und die Feststellung der Bedürfnisse, auf die in dem unter das Programm fallenden geografischen Gebiet eingegangen werden muss.

Die Analyse muss sich auf die Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums gründen. Besondere Bedürfnisse betreffend die Umwelt, die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Auswirkungen sowie die Innovation werden vor dem Hintergrund der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums bewertet, um geeignete Reaktionen in diesen drei Bereichen auf Ebene jeder Priorität identifizieren zu können;

c)
eine Beschreibung der Strategie, aus der hervorgeht, dass

i)
für jeden der Schwerpunktbereiche der im Programm aufgeführten Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums auf der Grundlage gemeinsamer Indikatoren im Sinne von Artikel 69 und gegebenenfalls programmspezifischer Indikatoren geeignete Ziele festgelegt sind;
ii)
relevante Maßnahmenkombinationen für jeden der Schwerpunktbereiche der im Programm aufgeführten Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums ausgewählt wurden, die auf einer fundierten Interventionslogik beruhen und sich auf die Ex-ante-Bewertung gemäß Buchstabe a und die Analyse gemäß Buchstabe b stützen;
iii)
die Zuweisung von Finanzmitteln für die Programmmaßnahmen gerechtfertigt ist und ausreicht, um die festgesetzten Ziele zu verwirklichen;
iv)
spezifische Bedürfnisse im Zusammenhang mit spezifischen Bedingungen auf regionaler oder subregionaler Ebene berücksichtigt werden und durch angemessen aufgebaute Maßnahmenkombinationen oder thematische Teilprogramme konkret auf sie eingegangen wird;
v)
sie ein geeignetes Konzept für Innovation im Hinblick auf die Verwirklichung der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums, gegebenenfalls einschließlich der EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit", für Umweltschutz einschließlich der spezifischen Erfordernisse der Natura-2000-Gebiete, sowie für die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Auswirkungen enthält;
vi)
Maßnahmen ergriffen worden sind, um sicherzustellen, dass eine ausreichende Beratungskapazität betreffend die rechtlichen Anforderungen und Aktionen im Zusammenhang mit Innovation zur Verfügung steht;

d)
für jede Ex-ante-Konditionalität, die gemäß Artikel 19 bzw. gemäß Anhang XI Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013,soweit es die allgemeinen Ex-ante-Konditionalitäten betrifft, festgelegt wurde und im Einklang mit Anhang V dieser Verordnung, eine Bewertung der Frage, welche der Ex-ante-Konditionaltäten auf das Programm anwendbar sind und welche zum Zeitpunkt der Vorlage des Partnerschaftsabkommens und des Programms erfüllt sind. Sind die anwendbaren Ex-ante-Konditionalitäten nicht erfüllt, so muss das Programm eine Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen, die zuständigen Stellen und einen Zeitplan für solche Maßnahmen gemäß der in dem Partnerschaftsabkommen enthaltenen Zusammenfassung enthalten.
e)
eine Beschreibung des für die Zwecke des Artikels 21 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Leistungsrahmens;
f)
eine Beschreibung jeder ausgewählten Maßnahme;
g)
den Bewertungsplan gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Die Mitgliedstaaten müssen ausreichende Ressourcen zur Verfügung stellen, um den festgestellten Bedürfnissen zu entsprechen und eine angemessene Begleitung und Bewertung sicherzustellen;
h)
einen Finanzierungsplan, der Folgendes enthält:

i)
eine Tabelle, die für jedes Jahr den vorgesehenen Gesamtbetrag für die Beteiligung des ELER gemäß Artikel 58 Absatz 4 und Artikel 58a Absatz 2 aufschlüsselt. In dieser Tabelle sind die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a Absatz 2 dieser Verordnung gesondert auszuweisen. Gegebenenfalls werden in dieser Tabelle auch die vorgesehenen Mittel für die weniger entwickelten Regionen und die Finanzmittel, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 an den ELER übertragen werden, innerhalb der Gesamtbeteiligung des ELER gesondert ausgewiesen. Die pro Jahr veranschlagte Gesamtbeteiligung des ELER muss mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar sein;
ii)
eine Tabelle, die für jede Maßnahme, für jede Art von Vorhaben mit einem spezifischen Beteiligungssatz des ELER, für die in Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 39a genannten Arten von Vorhaben, für die in Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 1 genannten Arten von Vorhaben, wenn der Mitgliedstaat einen Prozentsatz von weniger als 30 % anwendet, und für die technische Hilfe den Gesamtbetrag der geplanten Unionsbeteiligung und den anwendbaren Beteiligungssatz des ELER festlegt. Gegebenenfalls wird der Beteiligungssatz des ELER für die weniger entwickelten Regionen und für andere Regionen in dieser Tabelle gesondert ausgewiesen;

i)
einen nach Schwerpunktbereichen aufgeschlüsselten Indikatorplan, der die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Ziele und die geplanten Ergebnisse und Ausgaben für jede Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums enthält, die in Bezug auf den jeweiligen Schwerpunktbereich ausgewählt wurde;
j)
gegebenenfalls eine Tabelle über die zusätzliche nationale Finanzierung je Maßnahme im Einklang mit Artikel 82;
k)
gegebenenfalls das Verzeichnis der unter Artikel 81 Absatz 1 fallenden Beihilferegelungen, die für die Durchführung der Programme in Anspruch genommen werden sollen;
l)
Angaben zur Komplementarität des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums mit den über die anderen Instrumente der gemeinsamen Agrarpolitik und den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds ("ESI-Fonds") finanzierten Maßnahmen;
m)
Regelungen zur Umsetzung des Programms, z.B.

i)
die Benennung aller in Artikel 65 Absatz 2 vorgesehenen Stellen durch den Mitgliedstaat sowie informationshalber eine Kurzbeschreibung sowohl der Verwaltungs- als auch der Kontrollstruktur;
ii)
die Beschreibung der Begleitungs- und Bewertungsverfahren sowie die Zusammensetzung des Begleitausschusses;
iii)
die Bestimmungen zur Gewährleistung der Veröffentlichung des Programms auch im Rahmen des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum gemäß Artikel 54;
iv)
eine Beschreibung des Vorgehens mit Grundsätzen für die Festlegung von Kriterien für die Auswahl von Vorhaben und Strategien der lokalen Entwicklung, das den jeweiligen Zielen Rechnung trägt; in diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten KMU mit Verbindung zur Land- und Forstwirtschaft Vorrang einräumen;
v)
in Bezug auf die lokale Entwicklung gegebenenfalls eine Beschreibung der Mechanismen, durch die die Kohärenz zwischen den im Rahmen der Strategien zur lokalen Entwicklung geplanten Maßnahmen, der Maßnahme zur Förderung der Zusammenarbeit gemäß Artikel 35 und der Maßnahme für Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten gemäß Artikel 20 – einschließlich der Verflechtung städtischer und ländlicher Räume – gewährleistet wird;

n)
die Maßnahmen, die im Hinblick auf die Einbeziehung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Partner ergriffen wurden, sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Konsultation der Partner;
o)
gegebenenfalls die Struktur des nationalen Netzes für den ländlichen Raum gemäß Artikel 54 Absatz 3 und die Vorschriften für dessen Verwaltung, die die Grundlage für seine jährlichen Aktionspläne bilden.

(2) Gehören die thematischen Teilprogramme zu einem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums, so umfasst jedes Teilprogramm Folgendes:

a)
eine spezifische Analyse der Situation auf Grundlage der SWOT-Methode und eine Feststellung der Bedürfnisse, auf die im Teilprogramm eingegangen werden muss;
b)
spezifische Ziele auf Teilprogrammebene und eine Auswahl von Maßnahmen auf der Grundlage einer genauen Definition der Interventionslogik des Teilprogramms, einschließlich einer Bewertung des erwarteten Beitrags der ausgewählten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele;
c)
einen getrennten spezifischen Indikatorplan zusammen mit den geplanten Ergebnissen und geplanten Ausgaben für jede Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums, die in Bezug auf den jeweiligen Schwerpunktbereich ausgewählt wurde.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Darlegung der in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Elemente in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und für den Inhalt der in Artikel 6 Absatz 3 genannten nationalen Rahmenregelungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.

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