Artikel 76 VO (EU) 2013/1305
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakten erlassen, um die Elemente festzulegen, die in einer Ex-ante- und einer Ex-post-Bewertung gemäß den Artikeln 55 und 57 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthalten sein müssen, und um die Mindestanforderungen für den Bewertungsplan gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 84 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bewertungen mit dem gemäß Artikel 67 vereinbarten gemeinsamen Bewertungskonzept im Einklang stehen, sorgen für die Bereitstellung und Sammlung der erforderlichen Daten und übermitteln die verschiedenen aus dem Begleitsystem stammenden Angaben an die Bewerter.
(3) Die Bewertungsberichte werden von den Mitgliedstaaten im Internet und von der Kommission auf ihrer Website zugänglich gemacht.
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