Artikel 77 VO (EU) 2013/1305

Ex-ante-Bewertung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Ex-ante-Bewerter ab einem frühen Stadium an der Ausarbeitung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich der Durchführung der Analyse gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, der Gestaltung der Interventionslogik des Programms und der Festlegung der Programmziele beteiligt wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.