ANHANG II VO (EU) 2013/1305

BETRÄGE UND FÖRDERSÄTZE

NB:
Die Beihilfeintensitäten lassen die Unionsregeln für staatliche Beihilfen unberührt.
Artikel Gegenstand Höchstbetrag in EUR oder Satz
15 Absatz 8 Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste 1500 je Beratung
200000 je Dreijahreszeitraum für die Ausbildung von Beratern
16 Absatz 2 Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen 70 % der förderfähigen Kosten der Maßnahme
16 Absatz 4 Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 3000 je Betrieb und Jahr
17 Absatz 3 Investitionen in materielle Vermögenswerte Agrarsektor
50 % der förderfähigen Investitionen in weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2007-2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, deren Pro-Kopf-BIP jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt;
75 % der förderfähigen Investitionen in Regionen in äußerster Randlage
75 % der förderfähigen Investitionen in Kroatien für die Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates(1) innerhalb eines Zeitraums von höchstens vier Jahren nach dem Beitritt gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1 derselben Richtlinie
75 % der förderfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres
40 %

der förderfähigen Investitionen in den übrigen Regionen

Sofern diese Förderung 75 % nicht übersteigt, können die vorgenannten Prozentsätze zusätzlich um bis zu 35 Prozentpunkte angehoben werden für Vorhaben, die aus den in Artikel 58a Absatz 1 genannten Fonds finanziert werden und zu einer resilienten, nachhaltigen und digitalen wirtschaftlichen Erholung beitragen, und sofern die kombinierte Förderung den Höchstsatz von 90 % nicht übersteigt, um weitere 20 Prozentpunkte für:

Junglandwirte im Sinne dieser Verordnung oder die sich bereits im Verlauf der fünf Jahre vor dem Antrag auf Förderung niedergelassen haben;

kollektive Investitionen und integrierte Vorhaben, einschließlich Vorhaben im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen;

aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gemäß Artikel 32;

im Rahmen der EIP geförderte Vorhaben;

Investitionen im Zusammenhang mit Vorhaben nach den Artikeln 28 und 29

Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind
50 % der förderfähigen Investitionen in weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2007-2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, deren Pro-Kopf-BIP jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt
75 % der förderfähigen Investitionen in Regionen in äußerster Randlage
75 % der förderfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres
40 %

der förderfähigen Investitionen in den übrigen Regionen

Sofern diese Förderung 75 % nicht übersteigt, können die vorgenannten Prozentsätze zusätzlich um bis zu 35 Prozentpunkte angehoben werden für Vorhaben, die aus den in Artikel 58a Absatz 1 genannten Fonds finanziert werden und zu einer resilienten, nachhaltigen und digitalen wirtschaftlichen Erholung beitragen, und sofern die kombinierte Förderung den Höchstsatz von 90 % nicht übersteigt, um weitere 20 Prozentpunkte für im Rahmen der EIP geförderte Vorhaben oder für Vorhaben im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen

17 Absatz 4 Investitionen in materielle Vermögenswerte 100 % Nichtproduktive Investitionen und Infrastruktur für die Land- und Forstwirtschaft
18 Absatz 5 Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen geschädigtem landwirtschaftlichen Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Aktionen 80 % der förderfähigen Investitionskosten für die von den einzelnen Landwirten durchgeführten vorbeugenden Vorhaben
100 % der förderfähigen Investitionskosten für die gemeinsam von mehr als einem Begünstigten durchgeführten vorbeugenden Vorhaben
100 % der förderfähigen Investitionskosten für Vorhaben zum Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse geschädigten landwirtschaftlichen Flächen und geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial
19 Absatz 6 Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Betriebe 70000

je Junglandwirt gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

Dieser Betrag kann für Vorhaben, die aus den in Artikel 58a Absatz 1 genannten Fonds finanziert werden, um einen zusätzlichen Höchstbetrag von 30000 EUR erhöht werden.

70000 je Begünstigtem gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii
15000 je kleinem landwirtschaftlichem Betrieb gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii
23 Absatz 3 Einrichtung von Agrarforstsystemen 80 % der förderfähigen Investitionen für die Einrichtung von Agrarforstsystemen
26 Absatz 4 Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, die Mobilisierung und in die Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse. 65 % der förderfähigen Investitionen in weniger entwickelten Regionen
75 % der förderfähigen Investitionen in Regionen in äußerster Randlage
75 % der förderfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres
40 % der förderfähigen Investitionen in den übrigen Regionen
27 Absatz 4 Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen 10 % in % der vermarkteten Erzeugung in den ersten 5 Jahren nach der Anerkennung. Die Förderung ist degressiv.
100000 Höchstbetrag pro Jahr in allen Fällen
28 Absatz 8 Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen 600 (*) je Hektar und Jahr für einjährige Kulturen
900 (*) je Hektar und Jahr für mehrjährige Sonderkulturen
450 (*) je Hektar und Jahr für sonstige Flächennutzung
200 (*) je Großvieheinheit (GVE) und Jahr für lokale Tierrassen, die für die Nutzung verloren gehen könnten
29 Absatz 5 Ökologischer/biologischer Landbau 600 (*) je Hektar und Jahr für einjährige Kulturen
900 (*) je Hektar und Jahr für mehrjährige Sonderkulturen
450 (*) je Hektar und Jahr für sonstige Flächennutzung
30 Absatz 7 Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie 500 (*) höchstens je Hektar und Jahr im Anfangszeitraum, der fünf Jahre nicht überschreitet
200 (*) höchstens je Hektar und Jahr
50 (**) mindestens je Hektar und Jahr für Zahlungen aufgrund der Wasserrahmenrichtlinie
31 Absatz 3 Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete 25 mindestens je Hektar und Jahr im Durchschnitt in dem Gebiet, für das der Begünstigte die Förderung erhält
250 (*) höchstens je Hektar und Jahr
450(*) höchstens je Hektar und Jahr in Berggebieten im Sinne von Artikel 32 Absatz 2
33 Absatz 3 Tierschutz 500 je GVE
34 Absatz 3 Waldumwelt- und Klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder 200 (*) je Hektar und Jahr
37 Absatz 5 Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung 70 % der geschuldeten Versicherungsprämie
38 Absatz 5 Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall und Umweltvorfälle 70 % der förderfähigen Kosten
39 Absatz 5 Einkommensstabilisierungsinstrument 70 % der förderfähigen Kosten

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375vom 31.12.1991, S. 1).

(*)

In hinreichend begründeten Fällen können diese Beträge unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu begründen sind, angehoben werden.

(**)

In hinreichend begründeten Fällen kann dieser Betrag unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu begründen sind, gekürzt werden.

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