ANHANG II VO (EU) 2013/1305
Artikel | Gegenstand | Höchstbetrag in EUR oder Satz | |
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15 Absatz 8 | Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste | 1500 | je Beratung |
200000 | je Dreijahreszeitraum für die Ausbildung von Beratern | ||
16 Absatz 2 | Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen | 70 % | der förderfähigen Kosten der Maßnahme |
16 Absatz 4 | Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel | 3000 | je Betrieb und Jahr |
17 Absatz 3 | Investitionen in materielle Vermögenswerte | Agrarsektor | |
50 % | der förderfähigen Investitionen in weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2007-2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, deren Pro-Kopf-BIP jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt; | ||
75 % | der förderfähigen Investitionen in Regionen in äußerster Randlage | ||
75 % | der förderfähigen Investitionen in Kroatien für die Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates(1) innerhalb eines Zeitraums von höchstens vier Jahren nach dem Beitritt gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1 derselben Richtlinie | ||
75 % | der förderfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres | ||
40 % |
der förderfähigen Investitionen in den übrigen Regionen Sofern diese Förderung 75 % nicht übersteigt, können die vorgenannten Prozentsätze zusätzlich um bis zu 35 Prozentpunkte angehoben werden für Vorhaben, die aus den in Artikel 58a Absatz 1 genannten Fonds finanziert werden und zu einer resilienten, nachhaltigen und digitalen wirtschaftlichen Erholung beitragen, und sofern die kombinierte Förderung den Höchstsatz von 90 % nicht übersteigt, um weitere 20 Prozentpunkte für:
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Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind | |||
50 % | der förderfähigen Investitionen in weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2007-2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, deren Pro-Kopf-BIP jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt | ||
75 % | der förderfähigen Investitionen in Regionen in äußerster Randlage | ||
75 % | der förderfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres | ||
40 % |
der förderfähigen Investitionen in den übrigen Regionen Sofern diese Förderung 75 % nicht übersteigt, können die vorgenannten Prozentsätze zusätzlich um bis zu 35 Prozentpunkte angehoben werden für Vorhaben, die aus den in Artikel 58a Absatz 1 genannten Fonds finanziert werden und zu einer resilienten, nachhaltigen und digitalen wirtschaftlichen Erholung beitragen, und sofern die kombinierte Förderung den Höchstsatz von 90 % nicht übersteigt, um weitere 20 Prozentpunkte für im Rahmen der EIP geförderte Vorhaben oder für Vorhaben im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen |
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17 Absatz 4 | Investitionen in materielle Vermögenswerte | 100 % | Nichtproduktive Investitionen und Infrastruktur für die Land- und Forstwirtschaft |
18 Absatz 5 | Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen geschädigtem landwirtschaftlichen Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Aktionen | 80 % | der förderfähigen Investitionskosten für die von den einzelnen Landwirten durchgeführten vorbeugenden Vorhaben |
100 % | der förderfähigen Investitionskosten für die gemeinsam von mehr als einem Begünstigten durchgeführten vorbeugenden Vorhaben | ||
100 % | der förderfähigen Investitionskosten für Vorhaben zum Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse geschädigten landwirtschaftlichen Flächen und geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial | ||
19 Absatz 6 | Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Betriebe | 70000 |
je Junglandwirt gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i Dieser Betrag kann für Vorhaben, die aus den in Artikel 58a Absatz 1 genannten Fonds finanziert werden, um einen zusätzlichen Höchstbetrag von 30000 EUR erhöht werden. |
70000 | je Begünstigtem gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii | ||
15000 | je kleinem landwirtschaftlichem Betrieb gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii | ||
23 Absatz 3 | Einrichtung von Agrarforstsystemen | 80 % | der förderfähigen Investitionen für die Einrichtung von Agrarforstsystemen |
26 Absatz 4 | Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, die Mobilisierung und in die Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse. | 65 % | der förderfähigen Investitionen in weniger entwickelten Regionen |
75 % | der förderfähigen Investitionen in Regionen in äußerster Randlage | ||
75 % | der förderfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres | ||
40 % | der förderfähigen Investitionen in den übrigen Regionen | ||
27 Absatz 4 | Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen | 10 % | in % der vermarkteten Erzeugung in den ersten 5 Jahren nach der Anerkennung. Die Förderung ist degressiv. |
100000 | Höchstbetrag pro Jahr in allen Fällen | ||
28 Absatz 8 | Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen | 600 (*) | je Hektar und Jahr für einjährige Kulturen |
900 (*) | je Hektar und Jahr für mehrjährige Sonderkulturen | ||
450 (*) | je Hektar und Jahr für sonstige Flächennutzung | ||
200 (*) | je Großvieheinheit (GVE) und Jahr für lokale Tierrassen, die für die Nutzung verloren gehen könnten | ||
29 Absatz 5 | Ökologischer/biologischer Landbau | 600 (*) | je Hektar und Jahr für einjährige Kulturen |
900 (*) | je Hektar und Jahr für mehrjährige Sonderkulturen | ||
450 (*) | je Hektar und Jahr für sonstige Flächennutzung | ||
30 Absatz 7 | Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie | 500 (*) | höchstens je Hektar und Jahr im Anfangszeitraum, der fünf Jahre nicht überschreitet |
200 (*) | höchstens je Hektar und Jahr | ||
50 (**) | mindestens je Hektar und Jahr für Zahlungen aufgrund der Wasserrahmenrichtlinie | ||
31 Absatz 3 | Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete | 25 | mindestens je Hektar und Jahr im Durchschnitt in dem Gebiet, für das der Begünstigte die Förderung erhält |
250 (*) | höchstens je Hektar und Jahr | ||
450(*) | höchstens je Hektar und Jahr in Berggebieten im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 | ||
33 Absatz 3 | Tierschutz | 500 | je GVE |
34 Absatz 3 | Waldumwelt- und Klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder | 200 (*) | je Hektar und Jahr |
37 Absatz 5 | Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung | 70 % | der geschuldeten Versicherungsprämie |
38 Absatz 5 | Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall und Umweltvorfälle | 70 % | der förderfähigen Kosten |
39 Absatz 5 | Einkommensstabilisierungsinstrument | 70 % | der förderfähigen Kosten |
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375vom 31.12.1991, S. 1).
- (*)
In hinreichend begründeten Fällen können diese Beträge unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu begründen sind, angehoben werden.
- (**)
In hinreichend begründeten Fällen kann dieser Betrag unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu begründen sind, gekürzt werden.
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