ANHANG V VO (EU) 2013/1305

EX-ANTE-KONDITIONALITÄTEN FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

1)
EX-ANTE-KONDITIONALITÄTEN NACH PRIORITÄTEN
EU-Priorität für LE/GPR Thematisches Ziel (TZ) Ex-ante-Konditionalität Erfüllungskriterien

LE Priorität 3: Förderung einer Organisation der Nahrungsmittelkette, einschließlich Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, des Tierschutzes und des Risikomanagements in der Landwirtschaft

TZ 5: Förderung der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, der Risikoprävention und des Risikomanagements

3.1.
Risikovorsorge und des Risikomanagement: In nationalen oder regionalen Risikobewertungen für das Katastrophenmanagement wird auf die Anpassung an den Klimawandel eingegangen

Die einzuführende nationale oder regionale Risikobewertung umfasst folgende Punkte:

eine Beschreibung von Prozess, Methodik, Methoden und nicht sensiblen Daten, die für die Risikobewertung herangezogen werden sowie der risikogestützten Kriterien für die Aufstellung von Prioritäten für die Investitionen;

eine Beschreibung von Einzelrisiko- und Mehrfachrisiko-Szenarien;

gegebenenfalls die Berücksichtigung nationaler Strategien zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels.

LE Priorität 4: Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der] mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme
4.1.
Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand (GLÖZ):Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden auf nationaler Ebene festgelegt.

Die GLÖZ-Standards werden in der nationalen Gesetzgebung definiert und in den Programmen näher ausgeführt.

TZ 5: Förderung der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, der Risikoprävention und des Risikomanagements
4.2
Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln: Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Titel III Kapitel I Artikel 28 dieser Verordnung werden auf nationaler Ebene festgelegt.

Die Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Titel III Kapitel I dieser Verordnung werden in den Programmen näher ausgeführt.

TZ 6: Erhaltung und Schutz der Umwelt und Förderung der Ressourceneffizienz
4.3
Sonstige einschlägige nationale Standards: Einschlägige verbindliche nationale Standards werden für die Zwecke von Titel III Kapitel I Artikel 28 dieser Verordnung festgelegt.

Die einschlägigen verbindlichen nationalen Standards werden in den Programmen näher ausgeführt.

LE Priorität 5: Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Ernährungs- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresilienten Wirtschaft

TZ 4: Förderung der Bestrebungen zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft in allen Branchen

TZ 6: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz

5.1
Energieeffizienz: Maßnahmen sind durchgeführt worden, um kosteneffiziente Verbesserungen der Endenergieeffizienz und kosteneffiziente Investitionen in Energieeffizienz beim Neubau oder bei der Renovierung von Gebäuden zu fördern.

Es handelt sich um folgende Maßnahmen:

Maßnahmen zur Gewährleistung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nach den Artikeln 3, 4 und 5 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1);

Maßnahmen, die für die Einrichtung eines Systems für die Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2010/31/EU erforderlich sind;

Maßnahmen zur Gewährleistung der strategischen Planung zur Energieeffizienz gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2);

Maßnahmen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen, um zu gewährleisten, dass Endkunden individuelle Zähler erhalten, sofern dies technisch möglich und finanziell vertretbar ist und im Verhältnis zu der potenziellen Energieeinsparung steht.

5.2
Wasserwirtschaft: Hier besteht a) eine Wassergebührenpolitik, die angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen, und b) leisten die verschiedenen Wassernutzungen einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen in einer Höhe, die in dem gebilligten Flussbewirtschaftungsplan für Investitionen, die durch die Programme gefördert werden, festgelegt ist.

In vom EFRE unterstützten Sektoren hat der Mitgliedstaat sichergestellt, dass die verschiedenen Wassernutzungen einen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Wasserrahmenrichtlinie leisten, wobei er gegebenenfalls den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostendeckung sowie den geographischen und klimatischen Gegebenheiten der betreffenden Region oder Regionen Rechnung trägt.

5.3
Erneuerbare Energie: Maßnahmen sind durchgeführt worden, um die Produktion und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern(4).

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 16 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2009/28/EG sind transparente Förderregelungen eingeführt worden, werden der vorrangige Netzzugang und der garantierte Netzzugang gewährleistet, wird der Einspeisung Vorrang eingeräumt und sind öffentlich bekannt gemachte Standardregeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen aufgestellt worden.

Der Mitgliedstaat verfügt über einen nationalen Aktionsplan für erneuerbare Energie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/28/EG.

LE Priorität 6: Förderung der sozialen Eingliederung, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in den ländlichen Gebieten

TZ 2: Informations- und Kommunikationstechnologien – Verbesserung von Zugang sowie Nutzung und Qualität (Breitbandziel)

6.
Infrastruktur im Bereich NGN (Netze der nächsten Generation): In nationalen oder regionalen NGA-Plänen, in denen auf regionale Maßnahmen zur Verwirklichung der Zielvorgaben der Union für den schnellen Internet-Zugang eingegangen wird, liegt der Schwerpunkt auf Bereichen, in denen auf dem Markt keine offene Infrastruktur zu erschwinglichen Preisen und mit einer Qualität gemäß den Unionsbestimmungen für Wettbewerb und staatliche Beihilfen verfügbar ist; ferner werden durch diese Pläne für benachteiligte Bevölkerungsgruppen zugängliche Dienste bereitgestellt.

Ein nationaler bzw. regionaler NGN-Plan weist folgende Elemente auf:

einen Plan für Infrastrukturinvestitionen auf der Grundlage einer Wirtschaftsanalyse, bei der die vorhandene private und öffentliche Infrastruktur und Investitionspläne berücksichtigt werden;

nachhaltige wettbewerbsfördernde Investitionsmodelle, die offene, erschwingliche, hochwertige und zukunftsfähige Infrastrukturen und Dienstleistungen zugänglich machen;

Maßnahmen zur Anregung der privaten Investitionstätigkeit.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).

(2)

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(3)

Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64).

(4)

Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

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