ANHANG VI VO (EU) 2013/1305

INDIKATIVE LISTE DER MASSNAHMEN, DIE FÜR EINE ODER MEHRERE PRIORITÄTEN DER UNION FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS VON BEDEUTUNG SIND

    Maßnahmen von besonderer Bedeutung für mehrere Prioritäten der Union

    Artikel 15
    Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste
    Artikel 17
    Investitionen in materielle Vermögenswerte
    Artikel 19
    Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Betriebe
    Artikel 35
    Zusammenarbeit
    Artikel 42 - 44
    LEADER

    Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten

    Artikel 14
    Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen
    Artikel 26
    Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

    Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit aller Landwirtschaftsarten und der Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe

    Artikel 16
    Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

    Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Förderung der Organisation der Nahrungsmittelkette und des Risikomanagements in der Landwirtschaft

    Artikel 18
    Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Aktionen
    Artikel 24
    Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen
    Artikel 27
    Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen
    Artikel 33
    Tierschutz
    Artikel 36
    Risikomanagement
    Artikel 37
    Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung
    Artikel 38
    Fonds auf Gegenseitigkeit für Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten und Umweltvorfälle
    Artikel 39
    Einkommensstabilisierungsinstrument

    Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme

    und

    für die Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Ernährungs- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresilienten Wirtschaft

    Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a
    Aufforstung und Anlage von Wäldern
    Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b
    Einrichtung von Agrarforstsystemen
    Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d
    Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme
    Artikel 28
    Agrarumwelt- und Klimamaßnahme
    Artikel 29
    Ökologischer/biologischer Landbau
    Artikel 30
    Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie
    Artikel 31 – 32
    Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
    Artikel 34
    Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder

    Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Förderung der sozialen Eingliederung, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in den ländlichen Gebieten

    Artikel 20
    Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten
    Artikel 42 – 44
    LEADER

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