Artikel 11 VO (EU) 2013/1306
Vollständige Auszahlung an die Begünstigten
Sofern im Unionsrecht nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, erfolgen die Zahlungen im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Finanzierungen in voller Höhe an die Begünstigten.
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