Artikel 12 VO (EU) 2013/1306
Grundsatz und Geltungsbereich
(1) Die Mitgliedstaaten richten ein System für die Beratung der Begünstigten in Fragen der Bodenbewirtschaftung und Betriebsführung (im Folgenden "System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung") ein. Dieses System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung wird von benannten öffentlich-rechtlichen und/oder ausgewählten privatrechtlichen Einrichtungen durchgeführt.
(2) Das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung umfasst mindestens
- a)
- die Verpflichtungen auf betrieblicher Ebene, die sich aus den Grundanforderungen an die Betriebsführung und den Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I ergeben;
- b)
- die dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;
- c)
- die in den Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Maßnahmen auf betrieblicher Ebene, die auf die Modernisierung der Betriebe, das Streben nach Wettbewerbsfähigkeit, die Integration des Sektors, Innovation, die Ausrichtung auf den Markt und die Förderung des Unternehmertums ausgerichtet sind;
- d)
- die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen auf Ebene der Begünstigten für die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG;
- e)
- die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen auf Ebene der Begünstigten für die Umsetzung von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, insbesondere die Anforderung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/128/EG.
(3) Das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung kann zudem insbesondere Folgendes umfassen:
- a)
- die Förderung der Umstellung von landwirtschaftlichen Betrieben und der Diversifizierung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit;
- b)
- Risikomanagement und die Einführung von geeigneten Vorbeugungsmaßnahmen gegen Natur- und andere Katastrophen sowie Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten;
- c)
- die Mindestanforderungen im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;
- d)
- die in Anhang I dieser Verordnung genannten Informationen betreffend die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Auswirkungen, die Biodiversität und den Gewässerschutz.
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