Artikel 13 VO (EU) 2013/1306
Besondere Anforderungen im Rahmen des Systems der landwirtschaftlichen Betriebsberatung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Berater, die im Rahmen des Systems der landwirtschaftlichen Betriebsberatung tätig sind, angemessen qualifiziert sind und regelmäßig Weiterbildungen besuchen.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine eindeutige Unterscheidung zwischen Beratung und Kontrollen gegeben ist. In diesem Zusammenhang sorgen die Mitgliedstaaten unbeschadet nationalen Rechts über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten dafür, dass die ausgewählten und benannten Einrichtungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 keine persönlichen oder betrieblichen Informationen oder Daten, die sie im Laufe der Beratungstätigkeit erhalten, an andere Personen als den begünstigten Leiter des betreffenden Betriebs weitergeben, ausgenommen im Fall von im Laufe der Beratungstätigkeit festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Verstößen, die einer behördlichen Meldepflicht nach Unions- oder nationalem Recht unterliegen, insbesondere bei strafrechtlichen Vergehen.
(3) Die betreffende Behörde übermittelt dem potenziellen Begünstigten – vorzugsweise auf elektronischem Wege – die entsprechende Liste der ausgewählten und benannten Einrichtungen nach Artikel 12 Absatz 1.
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