Artikel 110 VO (EU) 2013/1306

Überwachung und Bewertung der GAP

(1) Es wird ein gemeinsamer Überwachungs- und Bewertungsrahmen erstellt, um die Leistung der GAP zu messen, und zwar insbesondere

a)
der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,
b)
der Marktstützungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
c)
der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der
d)
der Vorschriften der vorliegenden Verordnung.

Die Kommission überwacht diese politischen Maßnahmen anhand der Berichterstattung der Mitgliedstaaten im Einklang mit den Vorschriften der in Unterabsatz 1 genannten Verordnungen. Sie erstellt einen mehrjährigen Bewertungsplan, einschließlich regelmäßiger Bewertungen spezieller Instrumente, die von ihr durchzuführen sind.

Um eine wirksame Leistungsmessung zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 115 über Inhalt und Struktur dieses Rahmens zu erlassen.

(2) Die Leistung der GAP-Maßnahmen gemäß Absatz 1 wird anhand folgender Ziele gemessen:

a)
rentable Nahrungsmittelerzeugung mit Schwerpunkt auf den landwirtschaftlichen Einkommen, der Produktivität in der Landwirtschaft und der Preisstabilität;
b)
nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie Klimaschutzmaßnahmen mit Schwerpunkt auf den Treibhausgasemissionen, der biologischen Vielfalt sowie Boden und Wasser;
c)
ausgewogene räumliche Entwicklung mit Schwerpunkt auf Beschäftigung, Wachstum und Armutsbekämpfung im ländlichen Raum.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Reihe von Indikatoren für die in Unterabsatz 1 genannten Ziele. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.

Die Indikatoren müssen im Zusammenhang mit der Struktur und den Zielen der Politik stehen und eine Bewertung des Fortschritts, der Wirksamkeit und Effizienz der Politik im Vergleich zu den Zielen erlauben.

(3) Der Überwachungs- und Bewertungsrahmen gibt die Struktur der GAP wie folgt wieder:

a)
Was die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die marktbezogenen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Vorschriften der vorliegenden Verordnung anbelangt, so überwacht die Kommission diese Instrumente anhand der Berichterstattung der Mitgliedstaaten im Einklang mit den Vorschriften dieser Verordnungen. Die Kommission erstellt einen mehrjährigen Bewertungsplan, der regelmäßige Bewertungen spezieller Instrumente vorsieht, die unter der Verantwortung der Kommission durchzuführen sind. Die Bewertungen werden rechtzeitig und von unabhängigen Bewertern durchgeführt;
b)
die Überwachung und Bewertung politischer Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums werden nach Maßgabe der Artikel 67 bis 79 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 durchgeführt.

Die Kommission sorgt dafür, dass die kombinierte Wirkung aller GAP-Instrumente gemäß Absatz 1 im Vergleich zu den gemeinsamen Zielen gemäß Absatz 2 gemessen und bewertet wird. Die Leistung der GAP im Hinblick auf die Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele wird anhand gemeinsamer Wirkungsindikatoren und die zugrunde liegenden Einzelziele werden anhand von Ergebnisindikatoren gemessen und bewertet. Auf der Grundlage der Erkenntnisse, die aus Bewertungen der GAP, einschließlich Bewertungen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, und aus anderen einschlägigen Informationsquellen gewonnen wurden, erstellt die Kommission Berichte zur Messung und Bewertung der Gesamtleistung sämtlicher GAP-Instrumente.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle für die Überwachung und Bewertung der betreffenden Maßnahmen erforderlichen Angaben. Soweit wie möglich basieren diese Angaben auf etablierten Datenquellen wie dem Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und Eurostat.

Die Kommission trägt dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung und insbesondere, soweit angezeigt, deren Nutzung für statistische Zwecke.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben – wobei sie berücksichtigt, dass unangemessener Verwaltungsaufwand zu vermeiden ist – sowie zu dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2018 einen ersten Bericht über die Anwendung dieses Artikels einschließlich erster Ergebnisse zur Leistung der GAP vor. Ein zweiter Bericht mit einer Bewertung der Leistung der GAP wird bis zum 31. Dezember 2021 vorgelegt.

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