Artikel 16 VO (EU) 2013/1306

Finanzielle Obergrenze

(1) Die jährliche Obergrenze für die Ausgaben des EGFL entspricht den Höchstbeträgen, die für diese jährliche Obergrenze in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 sowie in der vom Rat gemäß Artikel 312 Absatz 2 AEUV für die Jahre 2021 bis 2027 zu erlassenden Verordnung festgesetzt sind.

(2) Sind gemäß dem Unionsrecht von den Beträgen gemäß Absatz 1 Beträge abzuziehen bzw. zu diesen hinzuzuaddieren, so erlässt die Kommission ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 116 Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung des Nettobetrags, der für die Ausgaben des EGFL aufgrund der im Unionsrecht genannten Daten zur Verfügung steht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.