Artikel 18 VO (EU) 2013/1306

Überweisung der monatlichen Zahlungen

(1) Unbeschadet der Anwendung der Artikel 51 und 52 leistet die Kommission die monatlichen Zahlungen für die Ausgaben, die die zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten im Laufe des Referenzmonats getätigt haben.

(2) Die monatlichen Zahlungen werden dem Mitgliedstaat spätestens am dritten Arbeitstag des zweiten Monats überwiesen, der auf den Monat folgt, in dem die Ausgaben getätigt wurden. Die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 1. und dem 15. Oktober getätigten Ausgaben werden dem Monat Oktober zugerechnet. Die zwischen dem 16. und dem 31. Oktober getätigten Ausgaben werden dem Monat November zugerechnet.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Bestimmung der monatlichen Zahlungen, die sie auf der Grundlage einer Ausgabenerklärung der Mitgliedstaaten und der nach Artikel 102 Absatz 1 übermittelten Auskünfte, sowie unter Berücksichtigung der Notwendigkeit von Kürzungen oder Aussetzungen gemäß Artikel 41 oder sonstiger Berichtigungen tätigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(4) Die Kommission kann ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 116 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung, zusätzlicher Zahlungen oder Abzüge erlassen. Der Ausschuss gemäß Artikel 116 Absatz 1 wird davon in seiner nächsten Sitzung unterrichtet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.