Artikel 62 VO (EU) 2013/1306
Kontrollbefugnisse der Kommission
(1) Um zu gewährleisten, dass die Kontrollen ordnungsgemäß und wirksam angewendet werden und die Überprüfung der Fördervoraussetzungen auf wirksame, kohärente und nichtdiskriminierende Weise durchgeführt wird, mit der die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 115 zu erlassen, die – wenn die ordnungsgemäße Verwaltung der Regelung dies erfordert – ergänzende Anforderungen für die Zollverfahren betreffen, insbesondere für diejenigen, die in der Verordnung (EG) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) festgelegt sind.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Vorschriften, um eine einheitliche Anwendung dieses Kapitels in der Union zu erzielen, insbesondere:
- a)
- Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen, Auflagen und Förderkriterien, die sich aus der Anwendung des Unionsrechts ergeben;
- b)
- Vorschriften über den Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen und über die Verpflichtung, diesen Satz zu erhöhen bzw. die Möglichkeit, ihn zu senken, wie in Artikel 59 Absatz 5 dargelegt;
- c)
- Vorschriften und Verfahren für die Berichterstattung über die durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen und deren Ergebnisse;
- d)
- Vorschriften über die zuständigen Behörden für die Durchführung der Konformitätskontrollen, über deren Inhalt und Häufigkeit sowie die Vermarktungsstufe, auf der die Kontrollen zu erfolgen haben;
- e)
- für Hanf gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Vorschriften zu den besonderen Kontrollmaßnahmen und die Verfahren zur Bestimmung des Tetrahydrocannabinolgehalts;
- f)
- für Baumwolle gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 eine Regelung zur Kontrolle der anerkannten Branchenverbände;
- g)
- für Wein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Vorschriften für die Messung der Flächen sowie Kontrollen und Vorschriften über die spezifischen finanziellen Verfahren zur Verbesserung der Kontrollen;
- h)
- die Fälle, in denen Beihilfe- und Zahlungsanträge oder andere Mitteilungen, Anträge oder Ersuchen nach deren Einreichung gemäß Artikel 59 Absatz 6 berichtigt und angepasst werden können;
- i)
- Untersuchungen und Methoden, die zur Feststellung der Förderfähigkeit der Erzeugnisse im Rahmen der öffentlichen Intervention und der privaten Lagerhaltung anzuwenden sind, sowie Rückgriff auf Ausschreibungsverfahren sowohl für die öffentliche Intervention als auch für die private Lagerhaltung.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
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