Artikel 66 VO (EU) 2013/1306

Sicherheiten

(1) Soweit dies in den sektorbezogenen Agrarvorschriften vorgesehen ist, verlangen die Mitgliedstaaten, dass eine Sicherheit geleistet wird, die die Gewähr dafür bietet, dass im Falle der Nichterfüllung einer bestimmten, im Rahmen dieser Vorschriften vorgesehenen Verpflichtung ein Geldbetrag an eine zuständige Stelle gezahlt oder von dieser einbehalten wird.

(2) Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn einer besonderen Verpflichtung nicht oder nur teilweise nachgekommen wird.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu erlassen, die bei der Leistung von Sicherheiten jegliche Diskriminierung ausschließen und die Gleichbehandlung und Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gewährleisten und die Folgendes betreffen:

a)
die Bestimmung der Zuständigkeiten im Falle der Nichteinhaltung einer Verpflichtung;
b)
die Festlegung der besonderen Situationen, in denen die zuständige Behörde von der Leistung einer Sicherheit absehen kann;
c)
die Festlegung der Bedingungen, die für die zu leistende Sicherheit und den Bürgen gelten, und die Bedingungen für die Leistung und Freigabe der Sicherheit;
d)
die Festlegung der besonderen Bedingungen, die für die im Zusammenhang mit Vorschusszahlungen geleisteten Sicherheiten gelten;
e)
die Folgen der Nichterfüllung der Verpflichtungen, für die eine Sicherheit gemäß Absatz 1 geleistet wurde, einschließlich des Verfalls von Sicherheiten, den anzuwendenden Kürzungssatz bei der Freigabe von Sicherheiten für Erstattungen, Lizenzen, Angebote, Ausschreibungen oder besondere Anwendungen, wenn einer Verpflichtung, für die die Sicherheit geleistet wurde, ganz oder teilweise nicht nachgekommen wurde, wobei der Art der Verpflichtung, der Menge, für die gegen die Verpflichtung verstoßen wurde, dem Zeitraum, um den der Termin überschritten wurde, bis zu dem die Verpflichtung erfüllt werden sollte und dem Zeitpunkt, zu dem der Nachweis für die Erfüllung der Verpflichtung erbracht wird, Rechnung getragen wird.

(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften für Folgendes erlassen:

a)
die Form der zu leistenden Sicherheit und das Verfahren für die Leistung der Sicherheit, ihre Annahme und für die Ersetzung der ursprünglichen Sicherheit;
b)
die Verfahren für die Freigabe einer Sicherheit;
c)
die von den Mitgliedstaaten und der Kommission vorzunehmenden Mitteilungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.

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