Artikel 67 VO (EU) 2013/1306

Geltungsbereich und verwendete Begriffe

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem ("integriertes System") ein.

(2) Das integrierte System gilt für die Stützungsregelungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b, den Artikeln 28 bis 31 sowie den Artikeln 33, 34 und 40 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und gegebenenfalls nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gewährte Unterstützung.

Dieses Kapitel gilt jedoch weder für die in Artikel 28 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegten Maßnahmen noch hinsichtlich der Einrichtungskosten für Maßnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b derselben Verordnung.

(3) Das integrierte System gilt, soweit notwendig, auch für die Kontrolle der Einhaltung der Cross-Compliance gemäß Titel VI.

(4) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
"landwirtschaftliche Parzelle" ist eine zusammenhängende Fläche, die von einem bestimmten Betriebsinhaber angemeldet ist und nur eine bestimmte Kulturgruppe aufweist; wenn jedoch im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angemeldet werden muss, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung erforderlichenfalls weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;
b)
"flächenbezogene Direktzahlung" ist die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und die Umverteilungsprämie gemäß Titel III Kapitel 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die Zahlung für die dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gemäß Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die Zahlung an Junglandwirte gemäß Titel III Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die fakultative gekoppelte Stützung nach Titel IV Kapitel 1, wenn die Stützung je Hektar gezahlt wird, die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Titel IV Kapitel 2, die Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die Sondermaßnahme im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), wenn die Stützung je Hektar gezahlt wird und die Sondermaßnahme im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), wenn die Stützung je Hektar gezahlt wird.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).

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