Artikel 79 VO (EU) 2013/1306
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Kapitel enthält besondere Vorschriften für die Prüfung der tatsächlichen und ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen, die direkt oder indirekt Bestandteil des Finanzierungssystems des EGFL sind, anhand der Geschäftsunterlagen der Begünstigten oder Zahlungspflichtigen oder ihrer Vertreter (im Folgenden "Unternehmen").
(2) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf die Maßnahmen, die in das integrierte System gemäß Kapitel II dieses Titels einbezogen wurden. Um Änderungen in sektorbezogenen Agrarvorschriften Rechnung zu tragen und die Wirksamkeit des durch dieses Kapitel eingeführten Systems der Ex-post-Kontrollen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um ein Verzeichnis der Maßnahmen zu erstellen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihrer Kontrollanforderungen nicht für zusätzliche Ex-post-Kontrollen in Form einer Prüfung der Geschäftsunterlagen geeignet sind und daher einer Prüfung im Sinne dieses Kapitels nicht unterliegen.
(3) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) „Geschäftsunterlagen” :
- sämtliche Bücher, Register, Aufzeichnungen und Belege, die Buchhaltung, die Fertigungs- und Qualitätsunterlagen, die die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens betreffende Korrespondenz sowie Geschäftsdaten jedweder Form, einschließlich elektronisch gespeicherter Daten, soweit diese Unterlagen bzw. Daten in direkter oder indirekter Beziehung zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen stehen;
- b) „Dritter” :
- jede natürliche oder juristische Person, die zu den vom EGFL im Rahmen des Finanzierungssystems durchgeführten Maßnahmen in direkter oder indirekter Beziehung steht.
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