Artikel 80 VO (EU) 2013/1306
Prüfung durch die Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen regelmäßig Prüfungen der Geschäftsunterlagen der Unternehmen nach Maßgabe der Art der zu prüfenden Maßnahmen vor. Sie achten dabei darauf, dass die Auswahl der zu kontrollierenden Unternehmen eine größtmögliche Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhütung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten gewährleistet. Bei dieser Auswahl werden unter anderem die finanzielle Bedeutung der Unternehmen in diesem Bereich und andere Risikofaktoren berücksichtigt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Prüfungen werden gegebenenfalls auf natürliche und juristische Personen, die an den Unternehmen eine finanzielle Beteiligung besitzen, sowie auf diejenigen sonstigen natürlichen oder juristischen Personen ausgedehnt, die für die Verwirklichung der Ziele im Sinne von Artikel 81 relevant sein könnten.
(3) Die gemäß diesem Kapitel durchgeführten Prüfungen lassen die nach den Artikeln 47 und 48 durchgeführten Kontrollen unberührt.
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