Artikel 8 VO (EU) 2013/1306

Befugnisse der Kommission

(1) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems gemäß Artikel 7 zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu Folgendem zu erlassen:

a)
zu den Mindestanforderungen für die Zulassung der Zahlstellen und Koordinierungsstellen gemäß Artikel 7 Absatz 2 bzw. Absatz 4;
b)
zu den Pflichten der Zahlstellen in Bezug auf die öffentliche Intervention sowie zur Regelung des Inhalts ihrer Verwaltungs- und Kontrollaufgaben.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem:

a)
die Verfahren zur Erteilung, zum Entzug und zur Überprüfung der Zulassung der Zahlstellen und Koordinierungsstellen sowie der Verfahren für die Überwachung der Zulassung der Zahlstellen;
b)
die Arbeiten und Kontrollen, die der Verwaltungserklärung der Zahlstellen zugrunde liegen müssen;
c)
die Arbeitsweise der Koordinierungsstelle und die Übermittlung von Informationen an die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 4.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.