Artikel 9 VO (EU) 2013/1306

Bescheinigende Stellen

(1) Die Bescheinigende Stelle ist eine von dem Mitgliedstaat bezeichnete öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Prüfeinrichtung. Handelt es sich um eine privatrechtliche Prüfeinrichtung, so wird sie vom Mitgliedstaat im Wege einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt, sofern das Unions- oder das nationale Recht dies vorschreibt. Sie gibt eine im Einklang mit den international anerkannten Prüfungsstandards erstellte Stellungnahme ab zur Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung der Zahlstelle und zur ordnungsgemäßen Funktionsweise ihrer internen Kontrollsysteme sowie zur Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, für die bei der Kommission eine Rückerstattung beantragt wurde. Diese Stellungnahme soll unter anderem eine Aussage darüber machen, ob die Prüfung Zweifel hinsichtlich der Aussagen der Verwaltungserklärung aufkommen lässt.

Die Bescheinigende Stelle verfügt über das erforderliche Fachwissen. Sie ist in ihrer Funktion von der betreffenden Zahlstelle und der Koordinierungsstelle sowie von der Behörde, die die Zahlstelle zugelassen hat, unabhängig.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften über die Aufgaben der Bescheinigenden Stellen, einschließlich der Kontrollen, sowie über die von ihnen zu erstellenden Bescheinigungen und Berichte, zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen. Angesichts der Notwendigkeit, im Rahmen eines integrierten Ansatzes bei der Prüfung der Vorgänge und der fachlichen Beurteilung größtmögliche Effizienz zu gewährleisten, wird in den Durchführungsrechtsakten auch Folgendes festgelegt:

a)
die Grundsätze für die Prüfungen, auf die sich die Stellungnahmen der Bescheinigenden Stellen stützen, einschließlich einer Risikobewertung, interner Kontrollen und des erforderlichen Umfangs der Prüfnachweise;
b)
die Prüfverfahren, die die Bescheinigenden Stellen unter Berücksichtigung international anerkannter Prüfungsstandards für das Erstellen ihrer Stellungnahmen heranziehen, gegebenenfalls einschließlich der Verwendung einer einzigen Stichprobe für jede Grundgesamtheit sowie gegebenenfalls der Möglichkeit, die Vor-Ort-Kontrollen der Zahlstellen zu begleiten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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