Artikel 84 VO (EU) 2013/1306

Programmplanung

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen Prüfungsprogramme für die Prüfungen, die gemäß Artikel 80 im folgenden Prüfungszeitraum durchzuführen sind.

(2) Jedes Jahr vor dem 15. April übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihr Prüfungsprogramm nach Absatz 1 und machen dabei folgende Angaben:

a)
die Zahl der zu kontrollierenden Unternehmen und ihre sektorale Verteilung auf der Grundlage der in Frage stehenden Beträge;
b)
die bei der Erstellung des Prüfungsprogramms zugrunde gelegten Kriterien.

(3) Die Mitgliedstaaten führen die von ihnen erstellten und der Kommission übermittelten Prüfungsprogramme durch, wenn die Kommission nicht binnen acht Wochen Änderungswünsche mitteilt.

(4) Absatz 3 findet entsprechend Anwendung auf Änderungen der Programme durch die Mitgliedstaaten.

(5) Die Kommission kann in jeder Phase darum ersuchen, eine bestimmte Art von Unternehmen in das Programm eines Mitgliedstaats einzubeziehen.

(6) Unternehmen, bei denen die Summe der Einnahmen oder Zahlungen unter 40000 EUR gelegen hat, werden aufgrund dieses Kapitels nur kontrolliert, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen, die von den Mitgliedstaaten in ihrem jährlichen Prüfungsprogramm gemäß Absatz 1 oder von der Kommission in etwaigen Änderungsanträgen zu diesem Programm aufzuführen sind. Um den wirtschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Obergrenze von 40000 EUR zu ändern.

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