Artikel 85 VO (EU) 2013/1306

Sonderdienste

(1) In jedem Mitgliedstaat wird ein Sonderdienst benannt, der zuständig ist für die Überwachung der Anwendung dieses Kapitels. Diese Dienste sind insbesondere zuständig für

a)
die Durchführung der in diesem Kapitel vorgesehenen Prüfungen durch Bedienstete, die unmittelbar zu dem Sonderdienst gehören, oder
b)
die Koordinierung und allgemeine Überwachung der Prüfungen, die durch Bedienstete anderer Dienststellen durchgeführt werden.

Die Mitgliedstaaten können gleichfalls eine Aufteilung der aufgrund dieses Kapitels durchzuführenden Prüfung zwischen dem Sonderdienst und anderen einzelstaatlichen Dienststellen vorsehen, sofern dem Sonderdienst die Koordinierung übertragen ist.

(2) Die in Anwendung dieser Verordnung tätige(n) Dienststelle(n) muss (müssen) organisatorisch unabhängig sein von den Dienststellen oder Dienststellenteilen, die mit den Zahlungen und den ihnen vorausgehenden Kontrollen beauftragt sind.

(3) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Kapitels zu gewährleisten, ergreift der in Absatz 1 genannte Sonderdienst alle erforderlichen Maßnahmen, wobei er von dem betreffenden Mitgliedstaat mit allen erforderlichen Befugnissen ausgestattet wird, um den in diesem Kapitel genannten Aufgaben gerecht zu werden.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Sanktionsmaßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, die ihre Verpflichtungen aus diesem Kapitel nicht einhalten.

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