Artikel 1 VO (EU) 2013/1307

Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a)
gemeinsame Vorschriften für die Betriebsinhabern direkt gewährten Zahlungen im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen ("Direktzahlungen");
b)
spezifische Vorschriften für

i)
eine Basisprämie für Betriebsinhaber ("Basisprämienregelung") und eine vereinfachte Übergangsregelung ("Regelung für die einheitliche Flächenzahlung");
ii)
eine fakultative nationale Übergangsbeihilfe für Betriebsinhaber;
iii)
eine fakultative Umverteilungsprämie;
iv)
eine Zahlung an Betriebsinhaber, die dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden einhalten;
v)
eine fakultative Zahlung an Betriebsinhaber in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen;
vi)
eine Zahlung an Junglandwirte, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen;
vii)
eine fakultative gekoppelte Stützungsregelung;
viii)
eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle;
ix)
eine fakultative vereinfachte Kleinerzeugerregelung;
x)
einen Rahmen, innerhalb dessen Bulgarien, Kroatien und Rumänien ergänzende Direktzahlungen tätigen können.

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