Artikel 2 VO (EU) 2013/1307
Änderung von Anhang I
Um Rechtssicherheit zu gewährleisten wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Verzeichnisses der Stützungsregelungen in Anhang I in dem Umfang zu erlassen, der erforderlich ist, um etwaigen neuen, nach dem Erlass dieser Verordnung erlassenen Gesetzgebungsakten über Stützungsregelungen Rechnung zu tragen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.