Artikel 2 VO (EU) 2013/1307

Änderung von Anhang I

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Verzeichnisses der Stützungsregelungen in Anhang I in dem Umfang zu erlassen, der erforderlich ist, um etwaigen neuen, nach dem Erlass dieser Verordnung erlassenen Gesetzgebungsakten über Stützungsregelungen Rechnung zu tragen.

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