Artikel 18 VO (EU) 2013/1307
Ergänzende nationale Direktzahlungen und Direktzahlungen in Bulgarien und Rumänien
(1) Im Jahr 2015 können Bulgarien und Rumänien nationale Direktzahlungen gewähren, die zur Ergänzung der Zahlungen im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 Abschnitte 1, 2 und 3 dienen. Der Gesamtbetrag dieser Zahlungen darf den in Anhang V Abschnitt B aufgeführten einschlägigen Betrag nicht überschreiten.
(2) Im Jahr 2015 kann Bulgarien nationale Direktzahlungen gewähren, die zur Ergänzung der Zahlungen im Rahmen der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle gemäß Titel IV Kapitel 2 dienen. Der Gesamtbetrag dieser Zahlungen darf den in Anhang V Abschnitt C aufgeführten Betrag nicht überschreiten.
(3) Die Gewährung der ergänzenden nationalen Direktzahlungen erfolgt nach objektiven Kriterien, unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen.
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