Artikel 19 VO (EU) 2013/1307

Ergänzende nationale Direktzahlungen in Kroatien

(1) Kroatien kann vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission jede der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen gegebenenfalls durch eine ergänzende Zahlung aufstocken.

(2) Der Betrag der ergänzenden nationalen Direktzahlung, der in dem jeweiligen Jahr bei einer bestimmten Stützungsregelung gewährt werden darf, ist durch einen besonderen Finanzrahmen begrenzt. Dieser Rahmen entspricht der Differenz zwischen

a)
dem Betrag an Direktstützung, der für die jeweilige Stützungsregelung nach der vollständigen Einführung der Direktzahlungen gemäß Artikel 17 für das Kalenderjahr 2022 verfügbar ist, und
b)
dem Betrag an Direktstützung, der für die jeweilige Stützungsregelung aufgrund der Anwendung des Steigerungsstufenschemas gemäß Artikel 17 für das betreffende Kalenderjahr verfügbar ist.

(3) Der Gesamtbetrag aller gewährten ergänzenden nationalen Direktzahlungen darf die in Anhang VI Abschnitt B für das betreffende Kalenderjahr aufgeführte Obergrenze nicht überschreiten.

(4) Kroatien kann anhand objektiver Kriterien nach Genehmigung durch die Kommission die zu gewährenden Beträge der ergänzenden nationalen Direktzahlungen e festsetzen.

(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die Zahlungen nach diesem Artikel genehmigt und die betreffenden Stützungsregelungen genannt werden und festgelegt wird, bis zu welcher Höhe die ergänzenden nationalen Direktzahlungen gewährt werden können.

Bei den ergänzenden nationalen Direktzahlungen zur Aufstockung der fakultativen gekoppelten Stützung nach Titel IV Kapitel 1 werden in den Durchführungsrechtsakten auch die spezifischen Landwirtschaftsformen bzw. Agrarsektoren gemäß Artikel 52 Absatz 3 genannt, auf die sich die ergänzenden nationalen Direktzahlungen erstrecken können.

Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 71 Absatz 2 oder 3 erlassen.

(6) Die Gewährungsbedingungen für die ergänzenden nationalen Direktzahlungen in Kroatien sind identisch mit denjenigen für die Stützung bei den entsprechenden Stützungsregelungen gemäß dieser Verordnung.

(7) Ergänzende nationale Direktzahlungen in Kroatien unterliegen allen etwaigen Anpassungen, die durch die Entwicklungen im Rahmen der GAP erforderlich werden. Ihre Gewährung erfolgt nach objektiven Kriterien, unter Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen.

(8) Kroatien legt bis zum 30. Juni des Jahres, das auf die Umsetzung folgt, einen Bericht über die Umsetzungsmaßnahmen für die ergänzenden nationalen Direktzahlungen vor. Der Bericht enthält mindestens folgende Angaben:

a)
etwaige Situationsänderungen, die die ergänzenden nationalen Direktzahlungen betreffen;
b)
für jede ergänzende nationale Direktzahlung die Anzahl der Begünstigten und den gewährten Gesamtbetrag der ergänzenden nationalen Direktzahlung sowie die Hektarzahl und die Zahl der Tiere oder sonstigen Einheiten, für die diese ergänzende nationale Direktzahlung gewährt wurde;
c)
einen Bericht über die angewendeten Kontrollmaßnahmen im Zusammenhang mit den gewährten ergänzenden nationalen Direktzahlungen.

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