Artikel 34 VO (EU) 2013/1307
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.
Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.
(2) Machen Mitgliedstaaten von der in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so dürfen Zahlungsansprüche nur innerhalb derselben Region übertragen oder aktiviert werden, ausgenommen im Falle der Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.
Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in der Region aktiviert werden, in der sie zugewiesen wurden.
(3) Mitgliedstaaten, die nicht von der in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, können beschließen, dass Zahlungsansprüche nur innerhalb derselben Region übertragen oder aktiviert werden dürfen, ausgenommen im Falle der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge.
Diese Regionen werden auf der geeigneten Gebietsebene nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen bestimmt.
(4) Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die genauen Vorschriften für die den nationalen Behörden von den Betriebsinhabern zu übermittelnden Meldungen der Übertragung von Zahlungsansprüchen sowie die einzuhaltenden Fristen für diese Meldungen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 71 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.