Artikel 35 VO (EU) 2013/1307
Übertragene Befugnisse
(1) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und zur Klärung bestimmter Situationen, die bei der Anwendung der Betriebsprämienregelung auftreten können, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu Folgendem zu erlassen:
- a)
- die Förderfähigkeit und den Zugang zur Basisprämienregelung für die Betriebsinhaber im Falle der Vererbung und vorweggenommenen Erbfolge, Pachtvererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung, Übertragung von Zahlungsansprüchen, des Zusammenschlusses oder der Aufteilung des Betriebs sowie im Falle der Anwendung der Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8;
- b)
-
die Berechnung des Wertes und der Anzahl oder die Erhöhung oder Kürzung des Wertes der Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit deren Zuweisung im Rahmen einer jeden Vorschrift dieses Titels, einschließlich des Erlasses von Bestimmungen in Bezug auf
- i)
- die Möglichkeit der vorläufigen Festsetzung eines Wertes, einer Anzahl oder einer vorläufigen Erhöhung der Zahlungsansprüche, die auf Antrag eines Betriebsinhabers zugewiesen werden,
- ii)
- die Bedingungen für die Festsetzung des vorläufigen und des endgültigen Wertes und der vorläufigen und der endgültigen Anzahl der Zahlungsansprüche,
- iii)
- den Fall, dass ein Kauf- oder Pachtvertrag die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beeinflussen kann;
- c)
- die Festsetzung und Berechnung des Wertes und der Anzahl der aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven erhaltenen Zahlungsansprüche;
- d)
- die Änderung des Einheitswertes der Zahlungsansprüche im Falle von Bruchteilen solcher Ansprüche und im Falle der Übertragung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 34 Absatz 4;
- e)
- Kriterien für die Anwendung der Optionen gemäß Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstaben a, b und c;
- f)
- Kriterien für die Anwendung einer Begrenzung der Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche gemäß Artikel 24 Absätze 4 bis 7;
- g)
- Kriterien für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 30 Absätze 6 und 7;
- h)
- Kriterien für die Festlegung des Verringerungskoeffizienten gemäß Artikel 32 Absatz 5.
(2) Um die ordnungsgemäße Verwaltung der Zahlungsansprüche zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über den Inhalt der Anmeldung und die Anforderungen für die Aktivierung der Zahlungsansprüche zu erlassen.
(3) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Vorschriften, durch die die Gewährung von Zahlungen von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten abhängig gemacht wird, und zur Festlegung des Verfahrens für die Auswahl solcher Hanfsorten und zur Überprüfung ihres Tetrahydrocannabinolgehalts gemäß Artikel 32 Absatz 6 zu erlassen.
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