Artikel 36 VO (EU) 2013/1307

Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

(1) Die Mitgliedstaaten, die im Jahr 2014 die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel V Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anwenden, können beschließen, diese Regelung unter den in dieser Verordnung dargelegten Voraussetzungen bis spätestens zum 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden. Sie teilen der Kommission ihren Beschluss und den Zeitpunkt des Ablaufs der Anwendungsdauer dieser Regelung bis zum 1. August 2014 mit.

Während des Anwendungszeitraums der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gelten die Abschnitte 1, 2 und 3 dieses Kapitels, mit Ausnahme des Artikels 23 Absätze 1 und 6 sowie des Artikels 32 Absätze 2 bis 6, nicht für diese Mitgliedstaaten.

Die Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung im Jahr 2020 anwenden, wenden diese nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin an.

(2) Die einheitliche Flächenzahlung wird jährlich je Hektar beihilfefähige Fläche gewährt, die vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet wurde. Sie wird jedes Jahr berechnet, indem der gemäß Absatz 4 dieses Artikels festgelegte jährliche Finanzrahmen durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet wurden, geteilt wird.

(3) In Abweichung von Absatz 2 dieses Artikels dürfen Mitgliedstaaten, die die Anwendung von Artikel 38 der vorliegenden Verordnung ab spätestens 1. Januar 2018 beschließen, während des Anwendungszeitraums dieses Artikels bis zu 20 % des jährlichen Finanzrahmens nach Absatz 2 dieses Artikels dazu verwenden, die einheitliche Flächenzahlung pro Hektor zu staffeln.

Dabei berücksichtigen sie die im Kalenderjahr 2014 im Rahmen einer oder mehrerer Regelungen nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und den Artikeln 126, 127 und 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährte Stützung.

Zypern kann die Beihilfe unter Berücksichtigung der in Anhang XVIIa der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgelegten sektorspezifischen Finanzrahmen staffeln, wobei eine Kürzung um die gegebenenfalls gemäß Artikel 37 der vorliegenden Verordnung dem betreffenden Sektor gewährten Beihilfen vorzunehmen ist.

Im Hinblick auf eine Differenzierung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung berücksichtigen die Mitgliedstaaten, sofern die Umverteilungsprämie gemäß Artikel 41 nicht angewendet wird, die Stützung umfassend, die im Kalenderjahr 2014 im Rahmen des Artikels 125a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurde.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen für jeden Mitgliedstaat die jährliche nationale Obergrenze für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung festgelegt wird, indem von der in Anhang II festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenze die gemäß den Artikeln 42, 47, 49, 51 und 53 festgesetzten Obergrenzen abgezogen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

Für jeden Mitgliedstaat kann der nach Maßgabe des Unterabsatzes 1 berechnete Betrag um einen Betrag von höchstens 3 % der in Anhang II festgesetzten jeweiligen jährlichen nationalen Obergrenze, von der der Betrag abzuziehen ist, der sich aus der Anwendung von Artikel 47 Absatz 1 für das betreffende Jahr ergibt, aufgestockt werden. Wendet ein Mitgliedstaat diese Aufstockung an, so wird diese Aufstockung von der Kommission bei der Festsetzung der jährlichen nationalen Obergrenze für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes berücksichtigt. Zu diesem Zweck teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Januar 2018 die jährlichen Prozentsätze mit, um die sie den nach Maßgabe des Absatzes 1 dieses Artikels berechneten Betrag ab 2018 in jedem Kalenderjahr aufstocken werden. Bis zum 19. Februar 2021 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den jährlichen Prozentsatz mit, um den der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Betrag für die Kalenderjahre 2021 und 2022 erhöht wird.

Die Mitgliedstaaten können ihren gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes gefassten Beschluss jährlich überprüfen und teilen der Kommission jedwede auf einer solchen Überprüfung beruhenden Beschlüsse bis zum 1. August des deren Anwendung vorangehenden Jahres mit.

(5) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die in Absatz 2 genannten Hektarflächen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in jenem Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(6) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften über die Förderfähigkeit und den Zugang von Betriebsinhabern zur Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zu erlassen.

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