Artikel 37 VO (EU) 2013/1307
Nationale Übergangsbeihilfe
(1) Die Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 36 anwenden, können beschließen, im Zeitraum 2015-2020 eine nationale Übergangsbeihilfe zu gewähren.
Mitgliedstaaten, die im Zeitraum 2015-2020 eine nationale Übergangsbeihilfe gewähren, können beschließen, auch in den Jahren 2021 und 2022 eine nationale Übergangsbeihilfe zu gewähren.
(2) Die nationale Übergangsbeihilfe kann Betriebsinhabern in den Sektoren gewährt werden, für die im Jahr 2013 diese Beihilfe oder im Fall von Bulgarien und Rumänien ergänzende nationale Direktzahlungen gewährt worden sind.
(3) Die Bedingungen für die Gewährung der nationalen Übergangsbeihilfe müssen mit den Bedingungen übereinstimmen, die für die Gewährung von Zahlungen gemäß Artikel 132 Absatz 7 oder Artikel 133a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2013 genehmigt wurden; dies gilt nicht für die Kürzung der Zahlungen, die sich aus der Anwendung des Artikels 132 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 7 und 10 der genannten Verordnung ergibt.
(4) Der Gesamtbetrag der nationalen Übergangsbeihilfe, der den Betriebsinhabern in einem der in Absatz 2 genannten Sektoren gewährt werden darf, wird auf folgende Prozentsätze der von der Kommission gemäß Artikel 132 Absatz 7 oder Artikel 133a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2013 erlassenen sektorspezifischen Finanzrahmen begrenzt:
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75 % im Jahr 2015,
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70 % im Jahr 2016,
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65 % im Jahr 2017,
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60 % im Jahr 2018,
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55 % im Jahr 2019,
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50 % in den Jahren 2020, 2021 und 2022.
Für Zypern wird dieser Prozentsatz anhand der sektorspezifischen Finanzrahmen in Anhang XVIIa der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates berechnet.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Zypern.
(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre in Absatz 1 genannten Beschlüsse bis zum 31. März eines jeden Jahres mit. Die Mitteilung muss folgende Angaben umfassen:
- a)
- den sektorspezifischen Finanzrahmen,
- b)
- gegebenenfalls den Höchstsatz der nationalen Übergangsbeihilfe.
(7) Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage objektiver Kriterien und im Rahmen der Vorgaben gemäß Absatz 4 über die Beträge der zu gewährenden nationalen Übergangsbeihilfe beschließen.
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