Artikel 40 VO (EU) 2013/1307

Wert der Zahlungsansprüche

(1) Im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem ein fester Prozentsatz der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche im ersten Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung – mit Ausnahme der aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zugewiesenen Zahlungsansprüche – geteilt wird.

Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das erste Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang II festgelegte Obergrenze für das erste Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung geteilt wird. Die Zahlungsansprüche werden in einer Zahl ausgedrückt, die der Anzahl der Hektarflächen entspricht.

(2) In Abweichung von der Berechnungsmethode gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung den Wert der Zahlungsansprüche – mit Ausnahme der aus der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zugewiesenen Zahlungsansprüche – für jedes betreffende Jahr auf der Grundlage des ursprünglichen Einheitswerts zu staffeln.

(3) Der ursprüngliche Einheitswert der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 2 wird festgesetzt, indem ein fester Prozentsatz des Gesamtwerts der Beihilfen mit Ausnahme der Beihilfen gemäß den Artikeln 41, 43, 48 und 50 sowie Titel IV der vorliegenden Verordnung, die ein Betriebsinhaber gemäß der vorliegenden Verordnung für das der Anwendung der Basisprämienregelung vorangehende Kalenderjahr vor Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erhalten hat, durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die diesem Betriebsinhaber im ersten Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung –mit Ausnahme der aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zugewiesenen Zahlungsansprüche – zugeteilt werden, geteilt wird.

Dieser feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das erste Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls Absatz 2 durch den Gesamtwert der Beihilfen – mit Ausnahme der Beihilfen gemäß den Artikeln 41, 43, 48 und 50 sowie Titel IV der vorliegenden Verordnung –, die für das der Anwendung der Basisprämienregelung vorangehende Kalenderjahr in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region gewährt wurden, vor Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geteilt wird.

(4) Bei der Anwendung von Absatz 2 vollziehen die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts eine schrittweise Annäherung des Wertes der Zahlungsansprüche auf nationaler oder regionaler Ebene. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten die vorzunehmenden Schritte und die zu verwendende Berechnungsmethode fest und setzen die Kommission hiervon bis zum 1. August des Jahres vor der Anwendung der Basisprämienregelung in Kenntnis. Diese Schritte umfassen jährliche stufenweise Änderungen des ursprünglichen Werts der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 3 nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien, beginnend mit dem ersten Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung.

Im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung unterrichten die Mitgliedstaaten die Betriebsinhaber über den Wert ihrer Zahlungsansprüche, die gemäß diesem Artikel für jedes Jahr des von dieser Verordnung erfassten Zeitraums berechnet wurden.

(5) Für die Zwecke von Absatz 3 kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien vorsehen, dass im Falle von Verkauf, Abtretung oder Ablauf der Pacht für die Gesamtheit oder einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen, die nach dem gemäß Artikel 36 Absatz 5 festgesetzten Zeitpunkt und vor dem gemäß Artikel 33 Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkt erfolgen, die Erhöhung oder ein Teil der Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche, die dem betreffenden Betriebsinhaber zugewiesen würden, in die nationale Reserve oder regionalen Reserven zurückfallen muss, wenn die Erhöhung für den betreffenden Betriebsinhaber zu einem unerwarteten Gewinn führen würde.

Diese objektiven Kriterien werden unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen festgelegt und müssen wenigstens Folgendes umfassen:

a)
eine Mindestdauer der Pacht;
b)
den Anteil der erhaltenen Zahlung, der in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss.

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