Artikel 41 VO (EU) 2013/1307
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August eines bestimmten Jahres beschließen, ab dem darauf folgenden Jahr Betriebsinhabern, die Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Kapitel 1 Abschnitte 1, 2, 3 und 5 oder im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 Abschnitt 4 haben, eine jährliche Prämie zu gewähren (im Folgenden „Umverteilungsprämie” ). Die Mitgliedstaaten können einen solchen Beschluss bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 fassen. Die Mitgliedstaaten, die bereits die Umverteilungsprämie anwenden, können ihren Beschluss zur Gewährung dieser Prämie oder der Einzelheiten der Regelung bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 überprüfen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre entsprechenden Beschlüsse bis zu dem jeweiligen in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt mit.
(2) Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, die Basisprämienregelung auf regionaler Ebene gemäß Artikel 23 anzuwenden, können die vorgesehene Umverteilungsprämie auf regionaler Ebene anwenden.
(3) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11, linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie unbeschadet der Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Umverteilungsprämie jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder in den Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
(4) Die Umverteilungsprämie wird jährlich von den Mitgliedstaaten berechnet, indem eine von dem Mitgliedstaat festzulegende Zahl, die 65 % der nationalen oder regionalen Durchschnittszahlung je Hektar nicht übersteigen darf, mit der Anzahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 33 Absatz 1 aktiviert hat oder mit der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird. Die Zahl dieser Zahlungsansprüche oder Hektarflächen darf eine von den Mitgliedstaaten festzulegende Höchstgrenze nicht überschreiten; diese Höchstgrenze darf eine Fläche von 30 Hektar oder die Durchschnittsgröße von landwirtschaftlichen Betrieben nach Anhang VIII nicht überschreiten, falls diese Durchschnittsgröße in dem betreffenden Mitgliedstaat 30 Hektar überschreitet.
(5) Sofern die in Absatz 4 festgelegten Höchstgrenzen eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene in Bezug auf die nach jenem Absatz festgelegte Anzahl von Hektarflächen eine Staffelung vornehmen, die für alle Betriebsinhaber gleichermaßen gilt.
(6) Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar gemäß Absatz 4 dieses Artikels wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der für das Kalenderjahr 2019 in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze und der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldet worden sind, festgesetzt.
Die regionale Durchschnittszahlung je Hektar gemäß Absatz 4 dieses Artikels wird von den Mitgliedstaaten anhand eines Teils der für das Kalenderjahr 2019 in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze und der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 in der betreffenden Region angemeldet worden sind, festgesetzt. Für jede Region wird zur Berechnung dieses Teils die gemäß Artikel 23 Absatz 2 festgesetzte jeweilige regionale Obergrenze durch die gemäß Artikel 22 Absatz 1 festgesetzte nationale Obergrenze geteilt, nachdem die lineare Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 angewendet wurde, sofern Artikel 30 Absatz 2 nicht angewandt wird.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betriebsinhabern, bezüglich derer erwiesen ist, dass sie ihren Betrieb nach dem 18. Oktober 2011 einzig zu dem Zweck aufgespalten haben, um in den Genuss der Umverteilungsprämie zu kommen, kein in diesem Kapitel vorgesehener Vorteil gewährt wird. Dies gilt auch für Betriebsinhaber, deren Betriebe aus einer solchen Aufspaltung hervorgehen.
(8) Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Zahlungsansprüchen oder Hektarflächen gemäß Absatz 4 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt, dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.
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