Artikel 46 VO (EU) 2013/1307

Flächennutzung im Umweltinteresse

(1) Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar, so müssen die Betriebsinhaber ab dem 1. Januar 2015 eine Fläche, die mindestens 5 % des vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldeten Ackerlands des Betriebs, einschließlich — wenn sie von dem Mitgliedstaat als im Umweltinteresse genutzte Flächen gemäß Absatz 2 angesehen werden — der in jenem Absatz Buchstaben c, d, g, h, k und l genannten Flächen, entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen.

Der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz wird von 5 % auf 7 % heraufgesetzt, sofern das Europäische Parlament und der Rat einen entsprechenden Gesetzgebungsakt gemäß Artikel 43 Absatz 2 AEUV erlassen.

Die Kommission legt bis 31. März 2017 einen Bewertungsbericht über die Durchführung des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes vor, dem gegebenenfalls ein Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt im Sinne von Unterabsatz 2 beigefügt ist.

2. Die Mitgliedstaaten beschließen bis zum 1. August 2014, dass eine oder mehrere der folgenden Flächen als im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen sind:

a)
Brachliegende Flächen;
b)
Terrassen;
c)
Landschaftselemente, einschließlich an das Ackerland des Betriebs angrenzende Elemente, zu denen abweichend von Artikel 43 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Landschaftselemente gehören können, die nicht zu den beihilfefähigen Flächen gemäß Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gehören;
d)
Pufferstreifen, einschließlich Pufferstreifen mit Dauergrünland, sofern diese von der angrenzenden beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche abgegrenzt sind;
e)
agro-forstwirtschaftliche Hektarflächen, die eine Stützung gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und/oder Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten oder erhalten haben;
f)
Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern;
g)
Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb, auf denen keine mineralischen Düngemittel und/oder Pflanzenschutzmittel verwendet werden;
h)
Aufforstungsflächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der vorliegenden Verordnung;
i)
Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder durch Pflanzung und Keimung von Samen gebildete Begrünung, vorbehaltlich der Anwendung der Gewichtungsfaktoren nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels;
j)
Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen;
k)
Flächen mit Miscanthus;
l)
Flächen mit Silphium perfoliatum;
m)
für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten).

Mit Ausnahme der unter Unterabsatz 1 Buchstaben g, h, k und l genannten Flächen des Betriebs muss sich die im Umweltinteresse genutzte Fläche auf dem Ackerland des Betriebs befinden. Im Falle von Flächen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c und d kann die im Umweltinteresse genutzte Fläche auch an das Ackerland des Betriebs, das der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet hat, angrenzen.

(3) Um die Verwaltung zu vereinfachen und die Merkmale der in Absatz 2 Unterabsatz 1 aufgeführten Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen zu berücksichtigen sowie, um ihre Messung zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten bei der Berechnung der Gesamthektarfläche der im Umweltinteresse genutzten Flächen des Betriebs die Umrechnungs- und/oder Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang X heranziehen. Beschließt ein Mitgliedstaat, Flächen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe i oder jede andere Fläche mit einem Gewichtungsfaktor von weniger als 1 als von im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen, so müssen die Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang X angewendet werden.

(4) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Betriebe,

a)
bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient;
b)
bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist, für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder für den Anbau von Kulturen im Nassanbau entweder während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus genutzt wird oder einer Kombination dieser Nutzungen dient.

(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, bis zur Hälfte der Prozentpunkte der im Umweltinteresse genutzten Flächen gemäß Absatz 1 auf regionaler Ebene umzusetzen, um angrenzende im Umweltinteresse genutzte Flächen zu erhalten. Die Mitgliedstaaten weisen die Flächen aus und benennen die Verpflichtungen der teilnehmenden Betriebsinhaber oder Betriebsinhabergruppen. Mit der Ausweisung von Flächen und der Benennung von Verpflichtungen soll die Umsetzung der Unionspolitik in den Bereichen Umwelt, Klima und Biodiversität unterstützt werden.

(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Betriebsinhabern, deren Betriebe in unmittelbarer Nähe liegen, zu gestatten, die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gemeinsam zu erfüllen (im Folgenden "gemeinsame Umsetzung"), sofern die betreffenden im Umweltinteresse genutzten Flächen zusammenhängen. Um die Umsetzung der Unionspolitik in den Bereichen Umwelt, Klima und Biodiversität zu unterstützen, können die Mitgliedstaaten die Flächen ausweisen, auf denen eine gemeinsame Umsetzung möglich ist; ferner können sie den an einer solchen gemeinsamen Umsetzung teilnehmenden Betriebsinhabern oder Vereinigungen von Betriebsinhabern weitere Verpflichtungen auferlegen.

Jeder Betriebsinhaber, der sich an einer gemeinsamen Umsetzung beteiligt, stellt sicher, dass sich mindestens 50 % der Fläche, auf die die Verpflichtung gemäß Absatz 1 anwendbar ist, auf Flächen seines Betriebs befinden und die Anforderungen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 erfüllen. An einer solchen gemeinsamen Umsetzung dürfen sich höchstens 10 Betriebsinhaber beteiligen.

(7) Diejenigen Mitgliedstaaten, in denen mehr als 50 % der gesamten Landfläche bewaldet sind, können beschließen, dass Absatz 1 dieses Artikels nicht für Betriebe gilt, die in Gebieten liegen, die diese Mitgliedstaaten als Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen im Einklang mit Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewiesen haben, sofern mehr als 50 % der Landfläche der in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Einheit bewaldet sind und das Verhältnis von Waldflächen zu landwirtschaftlichen Flächen größer als 3:1 ist.

Bewaldete Flächen und das Verhältnis von Waldflächen zu landwirtschaftlichen Flächen werden auf einer Gebietsebene bewertet, die der "LAU2"-Ebene entspricht, oder auf der Ebene einer anderen klar abgegrenzten Einheit, die ein einzelnes, genau bezeichnetes geografisch zusammenhängendes Gebiet mit ähnlichen Bedingungen für die Landwirtschaft abdeckt.

(8) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Beschlüsse gemäß Absatz 2 bis zum 1. August 2014 und Beschlüsse gemäß den Absätzen 3, 5, 6 oder 7 bis zum 1. August des ihrer Anwendung vorangehenden Jahres mit.

(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a)
weitere Kriterien für die Einstufung der in Absatz 2 genannten Flächenarten als im Umweltinteresse genutzte Fläche festzulegen;
b)
andere als die in Absatz 2 genannten Arten von Flächen zu ergänzen, die zum Zweck der Einhaltung des in Absatz 1 bezeichneten Prozentsatzes berücksichtigt werden können;
c)
Anhang X anzupassen, um die Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren gemäß Absatz 3 festzulegen und die Kriterien und/oder von der Kommission gemäß Buchstaben a und b dieses Absatzes festzulegenden Arten von Flächen zu berücksichtigen;
d)
Regeln für die in den Absätzen 5 und 6 genannte Umsetzung, einschließlich der Mindestanforderungen an eine solche Umsetzung, festzulegen;
e)
den Rahmen abzustecken, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Kriterien festzulegen haben, die von den Betrieben erfüllt werden müssen, um für die Zwecke des Absatzes 6 als in unmittelbarer Nähe liegend zu gelten.
f)
die Methoden für die Bestimmung des Prozentsatzes der gesamten bewaldeten Landfläche sowie des Verhältnisses von Waldflächen zu landwirtschaftlichen Flächen gemäß Absatz 7 festzulegen.

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