Artikel 47 VO (EU) 2013/1307

Finanzbestimmungen

(1) Zur Finanzierung der in diesem Kapitel vorgesehenen Zahlung verwenden die Mitgliedstaaten 30 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II.

(2) Die Mitgliedstaaten wenden die Zahlung gemäß diesem Kapitel auf nationaler Ebene an.

Die Mitgliedstaaten, die Artikel 23 in Anspruch nehmen, können beschließen, die Zahlung auf regionaler Ebene anzuwenden. In diesen Fällen verwenden sie in jeder Region einen Anteil der gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgesetzten Obergrenze. Für jede Region wird zur Berechnung dieses Anteils die gemäß Artikel 23 Absatz 2 festgesetzte jeweilige regionale Obergrenze durch die gemäß Artikel 22 Absatz 1 festgesetzte nationale Obergrenze geteilt, und zwar nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1, falls Artikel 30 Absatz 2 keine Anwendung findet.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur jährlichen Festsetzung der entsprechenden Obergrenzen für die Zahlung gemäß diesem Kapitel. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

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