Artikel 48 VO (EU) 2013/1307
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten können eine Zahlung an Betriebsinhaber gewähren, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben und deren Betriebe ganz oder teilweise in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen liegen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewiesen worden sind (im Folgenden "Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen").
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen für alle Gebiete zu gewähren, die in den Geltungsbereich des Absatzes 1 fallen, oder auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien die Zahlung auf einige dieser Gebiete zu beschränken.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels, der Anwendung von Haushaltsdisziplin, der Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen jährlich je beihilfefähige Hektarfläche gewährt, die in den Gebieten liegt, für die ein Mitgliedstaat die Gewährung der Zahlung nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels beschlossen hat. Sie erfolgt nach Aktivierung von Zahlungsansprüchen für diese Hektarflächen, die der betreffende Betriebsinhaber innehat oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, nach Anmeldung jener beihilfefähigen Hektarflächen durch den betreffenden Betriebsinhaber.
(4) Die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen je Hektarfläche wird berechnet, indem der Betrag aus der Anwendung von Artikel 49 durch die Anzahl der gemäß Artikel 33 Absatz 1oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in den Gebieten liegen, für die ein Mitgliedstaat beschlossen hat, eine Zahlung nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu gewähren.
Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien auch eine maximale Anzahl an Hektarflächen pro Betrieb festlegen, für die eine Beihilfe nach diesem Kapitel gewährt werden kann.
(5) Die Mitgliedstaaten können die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen unter den in diesem Absatz aufgeführten Bedingungen auf regionaler Ebene anwenden, sofern sie die betreffenden Regionen anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien ermittelt haben, wozu insbesondere die Merkmale ihrer naturbedingten Benachteiligungen, einschließlich des Schweregrads der Benachteiligungen, sowie ihrer jeweiligen agronomischen Gegebenheiten gehören.
Die Mitgliedstaaten teilen die nationale Obergrenze gemäß Artikel 49 Absatz 1 nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien auf die Regionen auf.
Die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen auf regionaler Ebene wird berechnet, indem die gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes festgesetzte regionale Obergrenze durch die Anzahl der gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 in der betreffenden Region angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in den jeweiligen Gebieten liegen, für die ein Mitgliedstaat beschlossen hat, eine Zahlung nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu gewähren.
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