Artikel 49 VO (EU) 2013/1307

Finanzbestimmungen

(1) Zur Finanzierung der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen können die Mitgliedstaaten bis zum 1. August 2014 beschließen, hierfür bis zu 5 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II zu verwenden. Sie teilen der Kommission diese Beschlüsse bis zu diesem Zeitpunkt mit.

Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August 2016 ihren Beschluss überprüfen und mit Wirkung ab 1. Januar 2017 ändern. Sie teilen der Kommission diese Beschlüsse bis zum 1. August 2016 mit.

Die Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2020 Zahlungen gemäß Artikel 48 gewähren, teilen der Kommission den in Unterabsatz 1 genannten Prozentsatz bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 mit.

(2) Auf der Grundlage des Prozentsatzes der nationalen Obergrenze, der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 verwendet werden soll, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur jährlichen Festlegung der entsprechenden Obergrenzen für die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

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