Artikel 53 VO (EU) 2013/1307

Finanzbestimmungen

(1) Zur Finanzierung der gekoppelten Stützung können die Mitgliedstaaten bis zum 1. August des Jahres, das dem ersten Jahr der Anwendung dieser Stützung vorausgeht, beschließen, hierfür bis zu 8 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II zu verwenden.

Mitgliedstaaten, die bis zum Antragsjahr 2020 keine fakultativ gekoppelte Stützung gewährt haben, können einen Beschluss gemäß Unterabsatz 1 für das Kalenderjahr 2021 bis zum 19. Februar 2021 fassen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 13 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II zu verwenden, falls

a)
bis zum 31. Dezember 2014

i)
sie die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anwenden,
ii)
sie Maßnahmen im Rahmen von Artikel 111 jener Verordnung finanzieren oder
iii)
sie unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 69 Absatz 5 bzw. im Falle von Malta gemäß Artikel 69 Absatz 1 der genannten Verordnung fallen, und/oder

b)
sie während insgesamt mindestens eines Jahres im Zeitraum 2010-2014 mehr als 5 % ihres verfügbaren Betrags verwenden für die Gewährung der Direktzahlungen gemäß Titel III, Titel IV, mit Ausnahme von Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6 und Titel V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Finanzierung

i)
der Maßnahmen gemäß Titel III Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,
ii)
der Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv sowie Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und e jener Verordnung oder
iii)
der Maßnahmen im Rahmen von Titel IV Kapitel 1, mit Ausnahme von Abschnitt 6, der genannten Verordnung.

(3) Der in den Absätzen 1 und 2 genannte Prozentsatz der jährlichen nationalen Obergrenze kann bei Mitgliedstaaten, die beschließen, mindestens 2 % ihrer in Anhang II festgelegten jährlichen nationalen Obergrenze für die Stützung der Erzeugung von Eiweißpflanzen nach dem vorliegenden Kapitel zu verwenden, um bis zu 2 Prozentpunkte angehoben werden.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können Mitgliedstaaten, die während insgesamt mindestens eines Jahres im Zeitraum 2010-2014 mehr als 10 % ihres verfügbaren Betrags verwenden für die Gewährung der Direktzahlungen gemäß Titel III, Titel IV, mit Ausnahme von Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6 und Titel V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, zur Finanzierung

a)
der Maßnahmen gemäß Titel III Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,
b)
der Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv sowie Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und e jener Verordnung oder
c)
der Maßnahmen im Rahmen von Titel IV Kapitel 1, mit Ausnahme von Abschnitt 6, der genannten Verordnung,

beschließen, nach Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 55 der vorliegenden Verordnung mehr als 13 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung zu verwenden.

(5) Abweichend von den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Prozentsätzen können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 3 Mio. EUR pro Jahr zur Finanzierung der gekoppelten Stützung zu verwenden.

(6) Mitgliedstaaten können bis zum 1. August eines bestimmten Jahres ihren gemäß diesem Kapitel gefassten Beschluss überprüfen.

Bis zum 8. Februar 2020 können die Mitgliedstaaten ihren gemäß diesem Kapitel gefassten Beschluss ebenfalls in dem Umfang überprüfen, wie dies zur Anpassung an den gemäß Artikel 14 gefassten Beschluss zur Flexibilität zwischen den Säulen für das Kalenderjahr 2020 erforderlich ist.

Die Mitgliedstaaten beschließen bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022, ob sie die Gewährung der fakultativ gekoppelten Stützung für das entsprechende Antragsjahr fortsetzen oder beenden.

Die Mitgliedstaaten können im Wege einer Überprüfung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes oder einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 3 dieses Absatzes mit Wirkung ab dem folgenden Jahr und für die Kalenderjahre 2020 und 2021 mit Wirkung ab demselben Kalenderjahr beschließen,

a)
den gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 festgesetzten Prozentsatz gegebenenfalls innerhalb der darin jeweils vorgegebenen Grenzen unverändert zu lassen, zu erhöhen oder zu verringern oder den gemäß Absatz 4 festgesetzten Prozentsatz unverändert zu lassen oder zu verringern;
b)
die Bedingungen für die Gewährung der Stützung zu ändern;
c)
die Gewährung der Stützung gemäß diesem Kapitel einzustellen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Beschluss zur Überprüfung gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 dieses Absatzes bis zu den in diesen Unterabsätzen jeweils genannten Zeitpunkten mit. In der Mitteilung des Beschlusses zur Überprüfung gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes wird der Zusammenhang zwischen der Überprüfung und dem gemäß Artikel 14 gefassten Beschluss zur Flexibilität zwischen den Säulen für das Kalenderjahr 2020 erläutert.

(7) Auf der Grundlage des von dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 1 bis 6 dieses Artikels gefassten Beschlusses erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur jährlichen Festsetzung der entsprechenden Obergrenzen für die gekoppelte Stützung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

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