Artikel 54 VO (EU) 2013/1307

Mitteilung

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Beschlüsse gemäß Artikel 53 bis zu den in jenem Artikel genannten Zeitpunkten mit. Außer für den Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 6 Unterabsatz 4 Buchstabe c enthält diese Mitteilung Angaben über die Zielregionen, die ausgewählten Landwirtschaftsformen oder Sektoren sowie die Höhe der zu gewährenden Stützung. Die Mitteilungen der in Artikel 53 Absatz 1 genannten Beschlüsse und des in Artikel 53 Absatz 6 Unterabsatz 3 genannten Beschlusses enthalten auch den Prozentsatz der in Artikel 53 genannten nationalen Obergrenze für das entsprechende Kalenderjahr.

(2) Die Beschlüsse gemäß Artikel 53 Absätze 2 und 4 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 53 Absatz 6 Buchstabe a umfassen eine ausführliche Beschreibung der besonderen Situation in der Zielregion und der besonderen Merkmale der spezifischen Landwirtschaftsformen bzw. Agrarsektoren, aufgrund deren der Prozentsatz gemäß Artikel 53 Absatz 1 nicht ausreicht, um den in Artikel 52 Absatz 3 genannten Schwierigkeiten zu begegnen, und die eine erhöhte Stützung rechtfertigen.

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