Artikel 55 VO (EU) 2013/1307

Genehmigung durch die Kommission

(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakten ohne Anwendung des in Artikel 71 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens, zur Genehmigung des Beschlusses gemäß Artikel 53 Absatz 4 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 53 Absatz 6 Buchstabe a, wenn in dem betreffenden Sektor oder der betreffenden Region eines der folgenden Erfordernisse nachgewiesen wird:

a)
die Notwendigkeit, ein bestimmtes Niveau einer spezifischen Produktion aus Mangel an Alternativen aufrechtzuerhalten und das Risiko einer Produktionsaufgabe mit den sich daraus ergebenden Sozial- und/oder Umweltproblemen zu verringern;
b)
die Notwendigkeit, eine stabile Versorgung der lokalen Verarbeitungsindustrie zu gewährleisten, wodurch die negativen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen einer ansonsten erforderlich werdenden Umstrukturierung vermieden werden;
c)
die Notwendigkeit, einen Ausgleich für die Nachteile zu schaffen, denen sich die Betriebsinhaber in einem bestimmten Sektor infolge anhaltender Störungen des betreffenden Marktes gegenübersehen;
d)
die Notwendigkeit, einzugreifen, wenn eine bestehende andere Stützung, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder einer genehmigten staatlichen Beihilferegelung zur Verfügung steht, als unzureichend angesehen wird, um den unter den Buchstaben a, b und c genannten Erfordernissen gerecht zu werden.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über das Verfahren für die Bewertung und Genehmigung der in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Beschlüsse. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

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