Artikel 59 VO (EU) 2013/1307

Anerkannte Branchenverbände

(1) Im Sinne dieses Kapitels ist ein "anerkannter Branchenverband" eine rechtliche Einheit, der baumwollerzeugende Betriebsinhaber und mindestens ein Entkörnungsbetrieb angehören und deren Tätigkeit u.a. darin besteht,

a)
insbesondere durch Marktforschung und Markterhebungen dazu beizutragen, dass die Vermarktung der Baumwolle besser koordiniert wird;
b)
Standardvertragsformulare zu entwerfen, die mit den Rechtsvorschriften der Union im Einklang stehen;
c)
die Produktion auf Erzeugnisse zu lenken, die insbesondere in Bezug auf Qualität und Verbraucherschutzaspekte den Markterfordernissen und Verbrauchererwartungen besser angepasst sind;
d)
die Methoden und Mittel zur Verbesserung der Produktqualität zu aktualisieren;
e)
Vermarktungsstrategien zu entwickeln, um den Absatz von Baumwolle über Qualitätssicherungssysteme zu fördern.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem die Entkörnungsbetriebe ansässig sind, erkennt die Branchenverbände an, die die gemäß Absatz 3 festzulegenden Kriterien erfüllen.

(3) Um die effiziente Anwendung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a)
die Kriterien für die Anerkennung der Branchenverbände;
b)
die Pflichten der Erzeuger;
c)
Vorschriften für den Fall, dass ein anerkannter Branchenverband den in Buchstabe a genannten Kriterien nicht entspricht.

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