Artikel 58 VO (EU) 2013/1307

Grundflächen, feste Erträge und Referenzbeträge

(1) Die nationalen Grundflächen werden wie folgt festgesetzt:

Bulgarien: 3342 ha,

Griechenland: 250000 ha,

Spanien: 48000 ha,

Portugal: 360 ha.

(2) Die festen Erträge im Referenzzeitraum werden wie folgt festgesetzt:

Bulgarien: 1,2 t/ha,

Griechenland: 3,2 t/ha,

Spanien: 3,5 t/ha,

Portugal: 2,2 t/ha.

(3) Der Betrag der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle je Hektar förderfähige Fläche wird für 2020 berechnet, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:

Bulgarien: 649,45 EUR;

Griechenland: 234,18 EUR;

Spanien: 362,15 EUR;

Portugal: 228,00 EUR.

Der Betrag der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle je Hektar förderfähige Fläche wird für 2021 und 2022 berechnet, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:

Bulgarien: 636,13 EUR;

Griechenland: 229,37 EUR;

Spanien: 354,73 EUR;

Portugal: 223,32 EUR.

(4) Überschreitet in einem Mitgliedstaat die beihilfefähige Baumwollanbaufläche in einem Jahr die Grundfläche gemäß Absatz 1, so wird der in Absatz 3 genannte Betrag für diesen Mitgliedstaat proportional zur Überschreitung der Grundfläche gekürzt.

(5) Um die Anwendung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle zu ermöglichen, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Bedingungen für die Gewährung dieser Zahlung, über die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit und über die Anbaumethoden zu erlassen.

(6) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Berechnung der Kürzung gemäß Absatz 4 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

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