Artikel 57 VO (EU) 2013/1307
Beihilfefähigkeit
(1) Die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle wird je Hektar beihilfefähige Baumwollanbaufläche gewährt. Beihilfefähig sind nur Flächen, die sich auf landwirtschaftlichen Flächen befinden, auf denen der Mitgliedstaat den Baumwollanbau genehmigt hat, die mit vom Mitgliedstaat zugelassenen Sorten eingesät sind und die unter normalen Wachstumsbedingungen tatsächlich geerntet werden.
Die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle wird für Baumwolle von einwandfreier, unverfälschter und vermarktungsfähiger Qualität gezahlt.
(2) Die Mitgliedstaaten genehmigen die in Absatz 1 genannten Flächen und Sorten nach Maßgabe der gemäß Absatz 3 zu erlassenden Vorschriften und Bedingungen.
(3) Um die effiziente Verwaltung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte mit den Vorschriften und Bedingungen für die Genehmigung der Flächen und die Zulassung der Sorten im Hinblick auf die Gewährung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle zu erlassen.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über das Verfahren für die Genehmigung der Flächen und Zulassung der Sorten im Hinblick auf die Gewährung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle und die Mitteilungen an die Erzeuger im Zusammenhang mit dieser Genehmigung bzw. Zulassung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.
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