Artikel 64 VO (EU) 2013/1307

Besondere Bedingungen

(1) Während der Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung müssen die Betriebsinhaber

a)
mindestens eine Anzahl beihilfefähiger Hektarflächen behalten, die der Anzahl ihrer eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche oder der Anzahl der im Jahr 2015 gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen entspricht;
b)
die Mindestanforderung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen.

(2) Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 gemäß den Artikeln 32 und 33 von einem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber aktiviert worden sind, gelten als aktivierte Ansprüche für die Dauer der Teilnahme des Betriebsinhabers an der Regelung.

Die eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber während der Teilnahme an der Regelung innehat, gelten nicht als ungenutzte Zahlungsansprüche, die im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b wieder an die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen müssen.

Wird in Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, eine beihilfefähige Hektarfläche im Jahr 2015 gemäß Artikel 36 Absatz 2 von einem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber angemeldet, so gilt die Anmeldung für die gesamte Dauer der Teilnahme des Betriebsinhabers an jener Regelung.

(3) Abweichend von Artikel 34 sind die Zahlungsansprüche von an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhabern, außer im Falle der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge, nicht übertragbar.

Betriebsinhaber, die im Wege der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge Zahlungsansprüche von einem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber erhalten, sind zur Teilnahme an dieser Regelung berechtigt, wenn sie die Anforderungen für die Inanspruchnahme der Basisprämienregelung erfüllen und alle Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers, von dem sie die Zahlungsansprüche erhalten, auf sie vererbt werden.

(4) Wenn ein Mitgliedstaat sich für die Zahlungsmodalität gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a entscheidet, ohne Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 3 anzuwenden, so finden Absätze 1 und 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1 dieses Artikels keine Anwendung,.

(5) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Teilnahme an der Regelung für den Fall festgelegt sind, dass sich die Situation des teilnehmenden Betriebsinhabers geändert hat.

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