Artikel 65 VO (EU) 2013/1307
Finanzbestimmungen
(1) Zur Finanzierung der in diesem Titel vorgesehenen Zahlung ziehen die Mitgliedstaaten von den für die jeweiligen Zahlungen zur Verfügung stehenden Gesamtbeträgen die Beträge ab, auf die die Kleinerzeuger
- a)
- im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1,
- b)
- als Umverteilungsprämie gemäß Titel III Kapitel 2,
- c)
- als Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3
- d)
- als Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gemäß Titel III Kapitel 4,
- e)
- als Zahlung für Junglandwirte gemäß Titel III Kapitel 5 und
- f)
- als gekoppelte Stützung gemäß Titel IV. Anrecht hätten.
Im Falle von Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, den Betrag der Zahlung gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a zu berechnen, wird, wenn die Summe der Beträge für einen einzelnen Betriebsinhaber über dem von ihnen festgesetzten Höchstwert liegt, jeder Betrag anteilsmäßig gekürzt.
(2) Die Differenz zwischen der Summe aller im Rahmen der Kleinerzeugerregelung zustehenden Zahlungen und dem gemäß Absatz 1 finanzierten Gesamtbetrag wird auf eine oder mehrere der folgenden Arten finanziert:
- a)
- durch Anwendung des Artikels 30 Absatz 7 in dem betreffenden Jahr,
- b)
- durch Einsatz der zur Finanzierung der Zahlung an Junglandwirte gemäß Titel III Kapitel 5 vorgesehenen Mittel, die in dem betreffenden Jahr nicht verwendet wurden,
- c)
- durch Vornahme einer linearen Kürzung aller gemäß Artikel 32 oder 36 zu gewährenden Zahlungen.
(3) Die Berechnungselemente, auf deren Grundlage die Beträge nach Absatz 1 dieses Artikels ermittelt werden, bleiben für die gesamte Dauer der Teilnahme des Betriebsinhabers an der Kleinerzeugerregelung unverändert, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat sich dafür entschieden, den Betrag der jährlichen Zahlung gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a festzusetzen.
(4) Übersteigt der Gesamtbetrag der im Rahmen der Kleinerzeugerregelung zustehenden Zahlungen 10 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II, so nehmen die Mitgliedstaaten eine lineare Kürzung der nach Maßgabe dieses Titels zu zahlenden Beträge vor, um die Einhaltung des genannten Prozentsatzes zu gewährleisten, es sei denn, sie haben den Betrag der Zahlung gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a ohne Anwendung von Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgesetzt.
Die gleiche Ausnahme gilt für Mitgliedstaaten, die den Betrag der Zahlung gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b ohne Anwendung von Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgesetzt haben, deren nationale Obergrenze gemäß Anhang II für das Jahr 2019 über der nationalen Obergrenze für 2015 liegt und die die Berechnungsmethode nach Artikel 25 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 anwenden.
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