Artikel 67 VO (EU) 2013/1307

Mitteilungspflichten

(1) Um die ordnungsgemäße Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte mit den erforderlichen Maßnahmen über die Mitteilungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten der Kommission für die Zwecke dieser Verordnung zwecks Überprüfung, Kontrolle, Monitoring, Evaluierung und Rechnungsprüfung der Direktzahlungen oder zwecks Einhaltung der Pflichten, die in per Ratsbeschluss geschlossenen internationalen Übereinkünften festgelegt sind, einschließlich der sich aus diesen Übereinkünften ergebenden Meldepflichten, zu übermitteln haben. Hierbei berücksichtigt die Kommission den Datenbedarf und die Synergien zwischen den potenziellen Datenquellen.

Die erhaltenen Informationen können gegebenenfalls internationalen Organisationen und den zuständigen Behörden von Drittländern übermittelt oder zugänglich gemacht werden und dürfen vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen der Betriebe an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse öffentlich zugänglich gemacht werden.

(2) Um die Mitteilungen nach Absatz 1 schnell, effizient, exakt und kostenwirksam abzuwickeln, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Festlegung weiterer Vorschriften zu Folgendem zu erlassen

a)
Art und Typ der mitzuteilenden Informationen;
b)
zu verarbeitenden Datenkategorien und den maximalen Haltungszeitraum;
c)
die Rechte auf Zugang zu den verfügbar gemachten Informationen oder Informationssystemen;
d)
die Bedingungen für die Veröffentlichung der Informationen.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem:

a)
die Mitteilungsmethoden;
b)
die Vorschriften für die Übermittlung der Informationen, die zur Anwendung dieses Artikels erforderlich sind;
c)
die Modalitäten der Verwaltung der mitzuteilenden Informationen sowie Vorschriften über Inhalt, Form, Zeitplan, Häufigkeit und Fristen der Mitteilungen;
d)
die Modalitäten der Übermittlung oder Bereitstellung von Informationen und Dokumenten an bzw. für die Mitgliedstaaten, internationale Organisationen, die zuständigen Behörden in Drittländern oder die Öffentlichkeit vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen von Betriebsinhabern und Betrieben an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

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