Artikel 68 VO (EU) 2013/1307

Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission erheben personenbezogene Daten für die in Artikel 67 Absatz 1 genannten Zwecke. Sie verarbeiten diese Daten nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise.

(2) Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Monitoring und der Evaluierung nach Artikel 67 Absatz 1, so werden sie anonymisiert und nur in aggregierter Form verarbeitet.

(3) Personenbezogene Daten werden nach der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verarbeitet. Insbesondere dürfen derartige Daten nicht in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der Personen, die sie betreffen, für eine längere Zeit ermöglicht als es für die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist; hierbei sind die im geltenden einzelstaatlichen und Unionsrecht festgelegten Mindestfristen für die Dauer der Speicherung zu berücksichtigen.

(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die betroffenen Personen davon, dass ihre personenbezogenen Daten von einzelstaatlichen oder Unionsstellen im Einklang mit Absatz 1 verarbeitet werden dürfen und ihnen in diesem Zusammenhang die in der Richtlinie 95/46/EG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genannten Rechte zustehen.

(5) Dieser Artikel unterliegt den Artikeln 111 bis 114 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

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