Artikel 72 VO (EU) 2013/1307

Aufhebungen

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 637/2008 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Sie gilt jedoch bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin für die Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung in Anspruch genommen haben.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2015 beginnende Antragsjahre beziehen.

Unbeschadet des Absatzes 3 gelten Verweise auf die aufgehobene Verordnung als Verweise auf die vorliegende Verordnung oder die Verordnung (EG) Nr. 1306/2013 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XI der vorliegenden Verordnung zu lesen.

(3) Verweise in der vorliegenden Verordnung auf die Verordnungen (EG) Nr. 73/2009 und (EG) Nr. 1782/2003 gelten als Verweise auf die genannten Verordnungen in der vor ihrer Aufhebung geltenden Fassung.

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